Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Patent, in welchem die einstweilige übernahme der Regierung, und zwar ohne 
Erwähnung der erteilten Vollmacht 1) bekannt gemacht wurde. Dagegen hatte 
die Bitte der Landschaft um endgültige Beseitigung der früheren Herrschaft 
in einem Schreiben des Herzogs, das den Ständen den Dank für das ihm 
entgegengebrachte Vertrauen aussprach, eine ausweichende Antwort dahin ge- 
funden, daß er sich zwar nicht entschließen könne, die zu diesem Zweck erforder- 
lichen Maßregeln selbst zu ergreifen, es aber geschehen lassen werde, wenn die 
Landschaft sich mit den geeigneten Anträgen unmittelbar an den König von 
Großbritannien und Hannover wende, durch dessen Vermittelung das gewünschte 
Ziel unzweifelhaft zu erreichen sei. Unverzüglich kamen die Stände diesem 
Winke nach, indem sie zur lberreichung eines entsprechenden Gesuches an den 
König Wilhelm IV. den Grafen Oberg nach London entsandten 2). Die Dinge 
nahmen denn auch zum Heile des Landes den erhofften Verlauf. In einem 
Patente vom 21. November gab der König der Landschaft die willkommene Zu- 
sage, daß sie, nachdem der Versuch einer gütlichen Verhandlung mit dem Herzog 
Karl an dessen bekannter Sinnes= und Handlungsweise gescheitert sei, zur Abhilfe 
ihrer gerechten Beschwerden von ihm Schutz und Beistand zu erwarten habe 
und daß er mit dem Herzog Wilhelm die Maßregeln beraten und ergreifen 
werde, die geeignet seien, ihm die Ausübung der Regierungerechte zu sichern. 
Als nun der Herzog Karl die seinem Bruder ausgestellte Vollmacht zurück- 
  
1) Die Verschweigung der Vollmacht geschah auf dringende Vorstellung der 
ständischen Vertretung. „Am 27. September morgens 3 Uhr gelangte vom Herzog 
Karl aus London an den Herzog Wilhelm ein Schreiben mit Bitte um einstweilige 
übernahme der Regierung und mit der beigefügten Vollmacht, beglaubigt durch den 
von dort zurückgekehrten Hauptmann v. Grabau, an. Se. Durchlaucht hatten sich 
darauf dahin geäußert, daß Sie diese Beweise des Vertrauens Ihres Herrn Bruders 
unmöglich mit Undank belohnen, Sich in der Art, wie Sie früher Willens gewesen, 
auf die Eingabe der Stände äußern und nur in Erwähnung der Ermächtigung vom 
Herzoge Karl die Regierung übernehmen könnten. Höchst Denselben ist darauf er- 
widert, daß eine Regierung innerhalb der Grenzen der Befugnisse, welche die Voll- 
macht erteile, den bestehenden Beschwerden nicht Abhilfe verschaffen, das Land in 
Hinsicht auf die Fortdauer der getroffenen Einrichtungen derselben Ungewißheit aus- 
setzen werde, welche nach Beendigung der Vormundschaft eingetreten sei, und die 
eröffnete Aussicht zur Herstellung der Regierung des Herzogs Karl nicht allein der 
Wiederbelebung des Vertrauens der Untertanen im Wege stehen, sondern höchst- 
wahrscheinlich sogleich neue Unruhen erwecken werde. Da nun auch die letzterwähnte 
Befürchtung sich sofort bestätigte, als das Publikum von der im Namen des Herzogs 
Karl beabsichtigten übernahme der Regierung etwas erfuhr, so entschloß sich der 
Herzog Wilhelm, die Worte: „nach dem Wunsche unseres vielgeliebten Bruders als 
Generalgouverneur" aus dem Patente wegzulassen und die Antwort an die Stände 
so, wie sie gestern beschlossen war, abgehen zu lassen“ (Registratur des Landsyndikus 
Pricelius vom gleichen Tage, in den landschaftlichen Akten). 
*!) Die Adresse, vom 28. September 1830, ruft den Schutz des Königs als des 
zeitigen Ältesten des Welfenhauses und nahen Agnaten des Herzogs Wilhelm, der 
„jetzt unsere einzige Hoffnung ist“, an, bezieht sich darauf, daß die Stände auf solchen 
Beistand um so mehr Anspruch hätten, als sie dem König mit Huldigungseiden 
verpflichtet seien, und erbittet eine Vermittelung dafür, daß der Herzog Karl zur 
Niederlegung der Regierung bewogen werden möge.
	        
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