Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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werde. Die Vereinigung beider Sektionen in einer Versammlung fördere den 
Geschäftsgang, ermögliche eine vielseitigere und fruchtbarere Beratung und 
werde durch Beseitigung der jetzt zwischen den verschiedenen Ständen errichteten 
Scheidewand in der Ständeversammlung selbst größere Einigkeit, im Lande 
größeres Vertrauen erwecken. Eine notwendige Folge der Annahme einer 
Kammer sei dann aber eine erhebliche Verringerung der bisherigen Zahl der 
Mitglieder der Stände. 
Nach Maßgabe dieser allgemeinen Grundsätze soll die Ständeversammlung 
bestehen aus 45 Abgeordneten, und zwar aus 6 Abgeordneten der Prälaten und 
je 13 der Rittergutsbesitzer, der Städte, der Freisassen und Bauern (Entw. 8 4). 
Sämtliche Abgeordnete werden auf die Dauer von sechs Jahren frei gewählt; 
es gibt also künftig nicht mehr, wie es noch nach der E. L.-O. der Fall war, 
erbliche Landstandschaften, Abgeordnete von Amts wegen und Abgeordnete auf 
Lebenszeit. Von den Ständemitgliedern müssen 10 Abgeordnete der Nitterschaft 
Eigentümer eines in dem Wahlbezirke, für den sie gewählt werden, belegenen 
Rittergutes, 10 Abgeordnete der Städte Handel= oder Gewerbetreibende mit 
einem bestimmten Kommunaleinkommen oder stimmführende Mitglieder des 
Magistrats und in dem Wahlkreise, welcher sie sendet, wohnhaft, 10 Abgeord- 
nete der Freisassen und Bauern Eigentümer eines in dem Wahlkreise, für den 
sie gewählt werden, liegenden Freisassenhofes oder eines Bauerngutes (d. h. eines 
solchen Gutes, das nach Bauernrecht vererbt wird) sein und zugleich zu den 
Höchstbesteuerten des Wahlbezirks gehören; die übrigen 3 Abgeordneten der 
Ritterschaft, der Städte, der Freisassen und Bauern können unter den wissen- 
schaftlich gebildeten Männern des Herzogtums, soweit diese überhaupt wählbar 
sind und ein gewisses Einkommen besitzen, gewählt werden (§ 5, 48 bis 51 1). 
Für jeden Abgeordneten wird zugleich ein Stellvertreter gewählt, der dieselben 
Eigenschaften wie jener haben muß und einberufen wird, wenn der Abgeordnete 
den Auftrag niederlegt oder nicht fortbesorgen kann (§ 7). Unter den Inhabern 
der 12 landtagsfähigen Prälaturen wählt die Negierung diejenigen aus, die auf 
dem Landtage erscheinen sollen (§ 9 und 10), die landtagofähigen Nittergüter 
des Herzogtums werden in vier, die Städte in sechs Wahlbezirke geteilt (die 
Stadt Braunschweig hat sechs Abgeordnete zu wählen), in Beziehung auf die 
Wahl der Abgeordneten der Freisassen und Bauern sieben Bezirke gebildet (§ 11 
bis 16). Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird auf fünf Abgeordnete 
bestimmt, der größere Ausschuß nach dem Beispiel der meisten neueren 
Verfassungen aufgehoben (§ 172). Die §§ 22 bis 90 enthalten die näheren 
  
1) In den Motiven wird anerkannt, daß die doppelt so starke Vertretung des 
Grundbesitzes unter Umständen zu einer Gefährdung der städtischen Interessen führen 
könne. Allein „es würde eine offenbare Ungerechtigkeit sein, wenn man in einem 
Lande, das wesentlich ein Ackerbau treibendes ist und wo die Bevölkerung der Städte 
nicht einmal ein Drittel der ganzen Population ausmacht, den Städten eine gleiche 
Zahl von Repräsentanten wie den Grundeigentümern hätte geben wollen. Uberdies 
sprach für das angenommene Verhältnis das bisher bestehende". 
2) Motive: „Die Natur der Geschäfte des landständischen Ausschusses macht es 
wünschenswert, daß er nicht zu zahlreich sei; deshalb hat es denn auch nicht zweck-
	        
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