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werde. Die Vereinigung beider Sektionen in einer Versammlung fördere den
Geschäftsgang, ermögliche eine vielseitigere und fruchtbarere Beratung und
werde durch Beseitigung der jetzt zwischen den verschiedenen Ständen errichteten
Scheidewand in der Ständeversammlung selbst größere Einigkeit, im Lande
größeres Vertrauen erwecken. Eine notwendige Folge der Annahme einer
Kammer sei dann aber eine erhebliche Verringerung der bisherigen Zahl der
Mitglieder der Stände.
Nach Maßgabe dieser allgemeinen Grundsätze soll die Ständeversammlung
bestehen aus 45 Abgeordneten, und zwar aus 6 Abgeordneten der Prälaten und
je 13 der Rittergutsbesitzer, der Städte, der Freisassen und Bauern (Entw. 8 4).
Sämtliche Abgeordnete werden auf die Dauer von sechs Jahren frei gewählt;
es gibt also künftig nicht mehr, wie es noch nach der E. L.-O. der Fall war,
erbliche Landstandschaften, Abgeordnete von Amts wegen und Abgeordnete auf
Lebenszeit. Von den Ständemitgliedern müssen 10 Abgeordnete der Nitterschaft
Eigentümer eines in dem Wahlbezirke, für den sie gewählt werden, belegenen
Rittergutes, 10 Abgeordnete der Städte Handel= oder Gewerbetreibende mit
einem bestimmten Kommunaleinkommen oder stimmführende Mitglieder des
Magistrats und in dem Wahlkreise, welcher sie sendet, wohnhaft, 10 Abgeord-
nete der Freisassen und Bauern Eigentümer eines in dem Wahlkreise, für den
sie gewählt werden, liegenden Freisassenhofes oder eines Bauerngutes (d. h. eines
solchen Gutes, das nach Bauernrecht vererbt wird) sein und zugleich zu den
Höchstbesteuerten des Wahlbezirks gehören; die übrigen 3 Abgeordneten der
Ritterschaft, der Städte, der Freisassen und Bauern können unter den wissen-
schaftlich gebildeten Männern des Herzogtums, soweit diese überhaupt wählbar
sind und ein gewisses Einkommen besitzen, gewählt werden (§ 5, 48 bis 51 1).
Für jeden Abgeordneten wird zugleich ein Stellvertreter gewählt, der dieselben
Eigenschaften wie jener haben muß und einberufen wird, wenn der Abgeordnete
den Auftrag niederlegt oder nicht fortbesorgen kann (§ 7). Unter den Inhabern
der 12 landtagsfähigen Prälaturen wählt die Negierung diejenigen aus, die auf
dem Landtage erscheinen sollen (§ 9 und 10), die landtagofähigen Nittergüter
des Herzogtums werden in vier, die Städte in sechs Wahlbezirke geteilt (die
Stadt Braunschweig hat sechs Abgeordnete zu wählen), in Beziehung auf die
Wahl der Abgeordneten der Freisassen und Bauern sieben Bezirke gebildet (§ 11
bis 16). Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird auf fünf Abgeordnete
bestimmt, der größere Ausschuß nach dem Beispiel der meisten neueren
Verfassungen aufgehoben (§ 172). Die §§ 22 bis 90 enthalten die näheren
1) In den Motiven wird anerkannt, daß die doppelt so starke Vertretung des
Grundbesitzes unter Umständen zu einer Gefährdung der städtischen Interessen führen
könne. Allein „es würde eine offenbare Ungerechtigkeit sein, wenn man in einem
Lande, das wesentlich ein Ackerbau treibendes ist und wo die Bevölkerung der Städte
nicht einmal ein Drittel der ganzen Population ausmacht, den Städten eine gleiche
Zahl von Repräsentanten wie den Grundeigentümern hätte geben wollen. Uberdies
sprach für das angenommene Verhältnis das bisher bestehende".
2) Motive: „Die Natur der Geschäfte des landständischen Ausschusses macht es
wünschenswert, daß er nicht zu zahlreich sei; deshalb hat es denn auch nicht zweck-