schaft (6 112). Das durch die E. L.-O. eingesetzte Steuerkollegium soll als
Landessteuer= und Finanzkollegium in seiner Eigenschaft als eine vom Landes-
herrn und den Ständen gemeinschaftlich zu besetzende und von beiden abhängige
Behörde fortbestehen und hat neben den Steuern fortan auch die für den Staats-
haushalt bestimmten Kammereinkünfte zu verwalten, der engere Ausschuß bleibt
aber nicht mehr wie bisher dieser Behörde einverleibt, sondern die Landschaft
erhält das Recht, die Hälfte der Mitglieder des Kollegiums zu wählen, ohne
hierbei an Mitglieder der Ständeversammlung gebunden zu sein (5 107, 109).
In Beziehung auf die Gesetzgebung ist die Mitwirkung der Stände erheblich
erweitert, der Grundsatz aufgestellt, daß kein Gesetz ohne ihre Zustimmung oder
doch nicht ohne ihren Rat gegeben werden kann (§ 113 bis 117). Bei dem
Militärwesen findet sich die bedeutungsvolle Bestimmung, daß keine Truppen in
fremden Sold gegeben werden dürfen (§ 120). In betreff der Rechtspflege
ist die Unabhängigkeit der Gerichte unter den ausdrücklichen Schutz der
Verfassung gestellt, auch die Unabsetzbarkeit der Richter gesetzlich ausgesprochen
(§ 121 bis 123) — wie die Motive bemerken, als sprechende Beweise von dem
festen Willen der Regierung, jeden Mißbrauch der Gewalt unmöglich zu machen
und den Gesetzen die gehörige Achtung zu verschaffen. Der Ausschuß erhält die
Stellung einer beaufsichtigenden und beratenden Behörde, einer beschließenden
nur in Fällen, in denen eine zeitige Versammlung des Landtages untunlich oder
Gefahr im Verzuge ist; in solchen Fällen können mit Bewilligung des Aus-
schusses neue Steuern einstweilen und vorbehaltlich der nachträglichen Genehmi-
gung der Ständeversammlung auferlegt, ohne diesen Vorbehalt aber Staats-
anleihen geschlossen und Staatsgüter veräußert oder verpfändet werden (5 136,
137). Dem Ausschuß steht es auch zu, in den (im Entwurf einzeln fest-
gestellten) Fällen, in denen die Stände vom Konvokationsrecht Gebrauch machen
dürfen, den Landtag zusammenzurufen (§ 140).
In dem Titel III (von den Landtagen und der Behandlung der Geschäfte
auf denselben) sind zahlreiche Bestimmungen der E. L.-O., namentlich zur Ge-
schäftsordnung ausgenommen. Die nach dem Fortfall der beiden Sektionen
der Landschaft im Entwurf aufgestellte Regel, daß unbedingte Stimmenmehrheit
entscheidet (§ 151), soll, abgesehen von dem aus der E. L.-O. herübergenommenen
Ausnahmefall (Abänderung der Landes= oder Steuerverfassung), eine weitere
Ausnahme dann erleiden, wenn „die Entscheidung eigentümliche privatrechtliche
Verhältnisse der Ritterschaft, der Städte, der Bauern oder eigentümliche staats-
bürgerliche Interessen einer dieser drei Standesklassen betrifft“ (§ 152). In
solchen Fällen kann die beteiligte Standesklasse wie die Regierung auf Abstim-
mung nach Ständen antragen (§F 153). Bei der Abstimmung hat alsdann
jeder Stand nur eine Stimme, und ein Vorschlag ist nur bei Stimmeneinhellig-
keit aller drei Stände als angenommen anzusehen (§ 154). Die Motive be-
merken, daß diese Bestimmungen getroffen seien als das geeignetste Auskunfts-
mittel, um bei einem Widerstreit der verschiedenen, in der Art der Zusammen-
setzung der Stände zum Ausdruck gelangenden staatsbürgerlichen Interessen eine
jede Standesklasse in ihren wohlerworbenen Rechten unter durchaus konstitutio-