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über die Ordnung des Etatwesens in mehreren Beziehungen vervollständigt
und zur Durchführung bringt.
Änderungen, die der ursprüngliche Text der einzelnen Gesetze bzw. des
Finanznebenvertrages im Laufe der Zeit erlitten hat, sind durch besonderen
Druck, Bestimmungen, die infolge der Landesgesetzgebung in Fortfall ge-
kommen sind, ohne daß andere an ihre Stelle getreten wären, soweit an-
gängig, durch Einrückung in Parenthesen kenntlich gemacht.
Der Mängel meiner Arbeit bin ich mir wohl bewußt. Möge sie
eine nachsichtige Aufnahme finden.
Braunschweig, am 27. März 1900.
A. Rhamm.
Vorwort zur zweiten Auflage.
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Die vorliegende neue Auflage ist zum Teil durch Abänderungen
einiger der im Buche erörterten Gesetze und durch eine Erweiterung des
Kreises unserer Verfassungsgesetze (Gesetz vom 1. Juli 1904, Nr. 44)
veranlaßt worden, zugleich aber auf den Wunsch zurückzuführen, hier und
da Ungenauigkeiten einzubessern, Irrtümer zu berichtigen und, soweit es
irgend geboten schien, Ergänzungen hinzuzufügen. In letzterer Hinsicht
darf namentlich verwiesen werden auf einige Erweiterungen des einleiten-
den Teiles (§§ 5 und 6), auf die von der Zusammensetzung des Land-
tages, der Gesetzgebung und dem Staatsfinanzwesen handelnden Abschnitte
der Neuen Landschaftsordnung, auf die Besprechung der Rechtsverhältnisse
des Herzoglichen Museums und der Wolfenbüttler Bibliothek, und auf die
Nachträge zum Regentschaftsgesetz, dessen Inhalt in den letztvergangenen
Jahren zu mancherlei Streit in Wort und Schrift Anlaß gegeben hat.
Ganz unverändert sind verhältnismäßig wenige Paragraphen geblieben.
Der Druck des Buches war zum größeren Teil schon vollendet, als
der Tod unseres gütigen, unvergeßlichen Regenten die Geschicke des Landes