Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

— VII — 
über die Ordnung des Etatwesens in mehreren Beziehungen vervollständigt 
und zur Durchführung bringt. 
Änderungen, die der ursprüngliche Text der einzelnen Gesetze bzw. des 
Finanznebenvertrages im Laufe der Zeit erlitten hat, sind durch besonderen 
Druck, Bestimmungen, die infolge der Landesgesetzgebung in Fortfall ge- 
kommen sind, ohne daß andere an ihre Stelle getreten wären, soweit an- 
gängig, durch Einrückung in Parenthesen kenntlich gemacht. 
Der Mängel meiner Arbeit bin ich mir wohl bewußt. Möge sie 
eine nachsichtige Aufnahme finden. 
Braunschweig, am 27. März 1900. 
A. Rhamm. 
  
Vorwort zur zweiten Auflage. 
— 
Die vorliegende neue Auflage ist zum Teil durch Abänderungen 
einiger der im Buche erörterten Gesetze und durch eine Erweiterung des 
Kreises unserer Verfassungsgesetze (Gesetz vom 1. Juli 1904, Nr. 44) 
veranlaßt worden, zugleich aber auf den Wunsch zurückzuführen, hier und 
da Ungenauigkeiten einzubessern, Irrtümer zu berichtigen und, soweit es 
irgend geboten schien, Ergänzungen hinzuzufügen. In letzterer Hinsicht 
darf namentlich verwiesen werden auf einige Erweiterungen des einleiten- 
den Teiles (§§ 5 und 6), auf die von der Zusammensetzung des Land- 
tages, der Gesetzgebung und dem Staatsfinanzwesen handelnden Abschnitte 
der Neuen Landschaftsordnung, auf die Besprechung der Rechtsverhältnisse 
des Herzoglichen Museums und der Wolfenbüttler Bibliothek, und auf die 
Nachträge zum Regentschaftsgesetz, dessen Inhalt in den letztvergangenen 
Jahren zu mancherlei Streit in Wort und Schrift Anlaß gegeben hat. 
Ganz unverändert sind verhältnismäßig wenige Paragraphen geblieben. 
Der Druck des Buches war zum größeren Teil schon vollendet, als 
der Tod unseres gütigen, unvergeßlichen Regenten die Geschicke des Landes
	        
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