Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Umarbeitung dieses Teiles des Entwurfes vorgenommen wurde. Man hielt es 
für richtiger, die ziemlich zahlreich im Titel III der Vorlage enthaltenen Bestim- 
mungen über das Wahlverfahren aus dem Entwurf fortzulassen und sie mit 
einigen nötig scheinenden Ergänzungen in ein besonderes Wahlgesetz aufzunehmen; 
Hettling 1) erhielt den Auftrag, ein solches auszuarbeiten. Diese Beschlüsse 
führten dann zur wiederholten Besprechung der schon in den Plenarberatungen 
aufgeworfenen Frage, ob nicht die Vorlage zu einer Verfassungsurkunde, wie 
deren in mehreren anderen Bundesstaaten kürzlich erlassen worden seien, umzu- 
gestalten, die Ordnung der Verhältnisse der Landschaft zu einem umfassenden 
Landesgrundgesetz zu erweitern sei?). Demgemäß wurden auch nach dieser 
Richtung hin dem Staatsministerium Vorschläge unterbreitet. 
In den Mittelpunkt aller Kommissionsarbeiten jedoch stellte sich die Auf- 
gabe, hinsichtlich der Trennung des fürstlichen und Domanialhaushalts vom 
eigentlichen Staatshaushalt eine der Regierung und Landesvertretung annehm- 
bare Grundlage für eine Verständigung zu finden. Sie hat unendliche Mühe 
gemacht. 
Das Kammergut des fürstlichen Hauses diente seit alten Zeiten, soweit 
es nicht für den Unterhalt des Regentenhauses in Anspruch genommen wurde, 
den Zwecken der Landesverwaltung. Wie sich das Verhältnis zuletzt entwickelt 
hatte, lag den Ständen nur ob, die für Erfüllung der bundesmäßigen Verpflich- 
tungen, für Aussteuer der Prinzessinnen des fürstlichen Hauses und für die 
notwendige Verteidigung des Vaterlandes erforderlichen Ausgaben durch Steuern 
aufzubringen, daneben auch die Zinsen der Landesschuld abzuführen. Zu den 
Kosten der Landesverteidigung wurden außer dem Unterhalt des Militärs her- 
kömmlicherweise die Legationskosten gerechnet. Auf dem Landtage von 1821 hatte 
die Landschaft aus Rücksicht auf die Unzulänglichkeit der Kammereinkünfte auch 
die Kosten des neu errichteten, mit Waldeck und den beiden lippeschen Fürsten- 
tümern gemeinschaftlichen Oberappellationsgerichks auf die Landessteuerkasse ) 
übernommen. Im übrigen wurde der Staatsbedarf, namentlich die persönlichen 
wie sachlichen Ausgaben für Rechtspflege und allgemeine Landespolizei durchweg 
aus der Kammerkasse bestritten. Auf die Verwaltung dieser Kasse hatten die 
Stände keinerlei Einfluß. Erwiesen sich die Einnahmen des Kammerguts und 
die hergebrachten Steuern zur Deckung des Staatsbedarfs unzureichend, so trat 
allerdings die Notwendigkeit an die Regierung heran, die Unzulänglichkeit der 
ihr zu Gebote stehenden Mittel der Landschaft glaubhaft darzulegen, um durch 
  
1) Joh. Heinr. Aug. Hettling, geb. 1786 zu Blankenburg a. H., seit 1826 
Hofrat beim Landesgerichte zu Wolfenbüttel, 1831 auch Propst von Marienberg und 
als solcher Mitglied der Ständeversammlung, später Oberappellationsgerichtsrat und 
seit 1850 Präsident des Obergerichts, gest. zu Wolfenbüttel am 28. Oktober 1857. 
*) In jener Beschränkung des Entwurfs hatte schon die oben erwähnte Schrift 
von Pölitz einen wesentlichen Mangel neben vielfach anerkannten Vorzügen desselben 
erblickt. 
*) Unter Verwaltung des vom Landesherrn und den Ständen gemeinschaftlich 
besetzten Landessteuerkollegiums, s. oben S. 25.
	        
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