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Umarbeitung dieses Teiles des Entwurfes vorgenommen wurde. Man hielt es
für richtiger, die ziemlich zahlreich im Titel III der Vorlage enthaltenen Bestim-
mungen über das Wahlverfahren aus dem Entwurf fortzulassen und sie mit
einigen nötig scheinenden Ergänzungen in ein besonderes Wahlgesetz aufzunehmen;
Hettling 1) erhielt den Auftrag, ein solches auszuarbeiten. Diese Beschlüsse
führten dann zur wiederholten Besprechung der schon in den Plenarberatungen
aufgeworfenen Frage, ob nicht die Vorlage zu einer Verfassungsurkunde, wie
deren in mehreren anderen Bundesstaaten kürzlich erlassen worden seien, umzu-
gestalten, die Ordnung der Verhältnisse der Landschaft zu einem umfassenden
Landesgrundgesetz zu erweitern sei?). Demgemäß wurden auch nach dieser
Richtung hin dem Staatsministerium Vorschläge unterbreitet.
In den Mittelpunkt aller Kommissionsarbeiten jedoch stellte sich die Auf-
gabe, hinsichtlich der Trennung des fürstlichen und Domanialhaushalts vom
eigentlichen Staatshaushalt eine der Regierung und Landesvertretung annehm-
bare Grundlage für eine Verständigung zu finden. Sie hat unendliche Mühe
gemacht.
Das Kammergut des fürstlichen Hauses diente seit alten Zeiten, soweit
es nicht für den Unterhalt des Regentenhauses in Anspruch genommen wurde,
den Zwecken der Landesverwaltung. Wie sich das Verhältnis zuletzt entwickelt
hatte, lag den Ständen nur ob, die für Erfüllung der bundesmäßigen Verpflich-
tungen, für Aussteuer der Prinzessinnen des fürstlichen Hauses und für die
notwendige Verteidigung des Vaterlandes erforderlichen Ausgaben durch Steuern
aufzubringen, daneben auch die Zinsen der Landesschuld abzuführen. Zu den
Kosten der Landesverteidigung wurden außer dem Unterhalt des Militärs her-
kömmlicherweise die Legationskosten gerechnet. Auf dem Landtage von 1821 hatte
die Landschaft aus Rücksicht auf die Unzulänglichkeit der Kammereinkünfte auch
die Kosten des neu errichteten, mit Waldeck und den beiden lippeschen Fürsten-
tümern gemeinschaftlichen Oberappellationsgerichks auf die Landessteuerkasse )
übernommen. Im übrigen wurde der Staatsbedarf, namentlich die persönlichen
wie sachlichen Ausgaben für Rechtspflege und allgemeine Landespolizei durchweg
aus der Kammerkasse bestritten. Auf die Verwaltung dieser Kasse hatten die
Stände keinerlei Einfluß. Erwiesen sich die Einnahmen des Kammerguts und
die hergebrachten Steuern zur Deckung des Staatsbedarfs unzureichend, so trat
allerdings die Notwendigkeit an die Regierung heran, die Unzulänglichkeit der
ihr zu Gebote stehenden Mittel der Landschaft glaubhaft darzulegen, um durch
1) Joh. Heinr. Aug. Hettling, geb. 1786 zu Blankenburg a. H., seit 1826
Hofrat beim Landesgerichte zu Wolfenbüttel, 1831 auch Propst von Marienberg und
als solcher Mitglied der Ständeversammlung, später Oberappellationsgerichtsrat und
seit 1850 Präsident des Obergerichts, gest. zu Wolfenbüttel am 28. Oktober 1857.
*) In jener Beschränkung des Entwurfs hatte schon die oben erwähnte Schrift
von Pölitz einen wesentlichen Mangel neben vielfach anerkannten Vorzügen desselben
erblickt.
*) Unter Verwaltung des vom Landesherrn und den Ständen gemeinschaftlich
besetzten Landessteuerkollegiums, s. oben S. 25.