— 15 —
Ausweg aus den obwaltenden Schwierigkeiten die Vereinbarung einer Zivilliste
für den Landesfürsten darbieten werde, war aber bei der bekannt gewordenen
Abneigung 1) des Herzogs gegen einen derartigen Ausgleich im Zweifel, ob es
rätlich sei, den Gedanken weiter zu verfolgen. Indessen stimmte man schließlich
doch allseitig einem Antrage von Bruns bei, der, wenn er auch — nicht der
Form nach, aber in der Sache selbst — dem Vorschlage einer Zivilliste sich
näherte, seinen Einzelheiten nach geeignet schien, die Bedenken der Regierung
zu überwinden. Dieser Antrag ging dahin: Das gesamte Staatsvermögen,
einschließlich des Kammergutes, wird durch die verfassungsmäßige Finanz-
behörde unter landesherrlicher Oberaufsicht und ständischer Mitaufsicht verwaltet.
Vom Ertrage des Kammergutes verbleibt dem Landesherrn für den Bedarf
seiner Hofhaltung jährlich diejenige Summe, welche ein Drittel von der gesamten
Jahreseinnahme aus den Erträgen des in Grundeigentum, Kapitalvermögen
und Realprästationen bestehenden Kammergutes ausmacht. Diese Quote wird
entweder für das einzelne Rechnungsjahr oder für die Finanzperiode nach der
jährlich oder in einem größeren Zeitdurchschnitt wirklich erhobenen Einnahme
festgestellt, wobei die für abgelöste Dienste und Grundabgaben, ferner als Kauf-
summe für veräußerte Domanialzubehörungen und Berechtigungen zur Ein-
nahme gelangenden Kapitalien zur Tilgung von Staatsschulden verwandt und
mit einem Zinsertrag von 4 Proz. in der Einnahme vom Kammergut berechnet
werden. Die auf dem Kammergut haftenden Schulden werden ausschließlich
von der Staatskasse verzinst und planmäßig abgetragen. Um welchen aliquoten
Teil die dem Landesherrn vorbehaltene Summe im Falle seiner Vermählung
oder der notwendigen Gewährung von Wittumsberechtigungen, wie von Apa-
nagen für Prinzen des fürstlichen Hauses zu erhöhen ist, unterliegt der weiteren
übereinkunft zwischen Landesherrn und Ständen.
Nachdem man noch beschlossen hatte, der Regierung nötigenfalls so weit
entgegenzukommen, daß ein bestimmter Mindestbetrag des landesfürstlichen
Reservats festgestellt und Nachzahlung des demnach etwa Erforderlichen verbürgt
werden solle, sandte die Kommission den Antrag in einer vorsichtig verall-
gemeinerten Fassung (Bestimmung einer Quote des reinen Domanialeinkommens
zur Bestreitung des fürstlichen Bedarfes und gemeinschaftliche Verwaltung des
Domanialgutes durch ein gemischtes Kollegium) unterm 12. November 1831
an das Staatsministerium ab, aber schon wenige Tage darauf kam die Ant-
wort, daß er hauptsächlich wegen der geforderten Mitverwaltung des Kammer-
gutes nicht annehmbar sei. Sonach schien kaum etwas anderes übrig zu bleiben,
als zum ursprünglichen Ausgangspunkte der Verhandlungen — Ausscheidung
eines Teiles der Kammergüter für den Unterhalt des Landesfürsten und der
Hofstatt — wieder zurückzukehren. Auf dieser Grundlage ward daher auch in
1) Ihren Grund glaubte man in der Besorgnis des Herzogs vor einer Media-
tisierung der kleineren deutschen Fürsten erblicken und auf die Erwägung zurückführen
zu müssen, daß in einem solchen Falle Einkünfte, die auf Grundbesitz ruhten, für
sicherer zu halten seien als eine Geldrente.