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den nächsten Monaten verhandelt. Zu Anfang Dezember legte die Kommission
dem Ministerium einen von Bode ausgearbeiteten Entwurf des mit der Regie-
rung abzuschließenden Vertrages vor. Nach diesem Entwurf sollen die Ein-
künfte gewisser, noch näher zu bestimmender Kammerämter, Forsten und Berg-
werke in die Herzogl. Hofstaatskasse fließen, dagegen das gesamte, zur Bestreitung
der Staatsausgaben dienende Einkommen von Staatsgütern, Domänen
und Steuern in einer Kasse, der Staatsfinanzkasse, eingezogen und berechnet
werden. Diese Kasse wird unter das Staats-Finanzkollegium gestellt und von
dessen Mitgliedern soll die Hälfte durch die Stände gewählt werden, vorbehaltlich
des Bestätigungsrechtes des Landesherrn und unbeschadet der Fortdauer ihrer,
Eigenschaft als „ständischer Diener und beratender Mitglieder des engeren
Ausschusses“. Da die Kosten des Hofstaates fortan in einer besonderen Kasse
zur Vereinnahmung und Verrechnung gelangen würden, so hatte der Entwurf
diejenigen Aufwendungen zusammengestellt, die unter dem Bedarf des Landes-
fürsten und des fürstlichen Hauses zu begreifen seien. Alle nicht auf den Hof-
staat sich beziehenden Etats, auch die der Klostergüter und des von der Univer-
sität Helmstedt herrührenden Studienfonds sollten vom Staats-Finanzkollegi um
also bei dessen Zusammensetzung unter Mitwirkung der Stände, revidiert, fest-
gestellt und kontrolliert werden. Weitere Bestimmungen regelten Organisation
und Geschäftskreis dieser Behörde.
Die Regierung erklärte sich mit dem Grundgedanken dieses Entwurfes
zwar einverstanden, wich aber in Einzelfragen ganz erheblich von den Wünschen
und Hoffnungen der Kommission ab. In einem vom Ministerium der Kom-
mission übermittelten Gegenentwurf 1) wurden sämtliche Domänen, Forsten
und Bergwerke, Salinen, Glas= und Ziegelhütten, Steinbrüche, Kalk= und
Gipsbrennereien, Braunkohlengruben und Torfstiche, die Porzellanfabrik und
die Münze (also der jetzt im § 162 der N. L.-O. angegebene Vermögens-
inbegriff) als Herzogl. Kammergut nebst den Herzogl. Schlössern und den der
Hofhaltung gehörigen Gebäuden, Anlagen und Inventarien für den Landes-
herrn in Anspruch genommen, so daß für Zwecke des Staates nur zurückblieben
die Einkünfte aus den zu den Domänen gehörigen, der Ablösung unterworfenen
Zehnten, Diensten, Korn= und Geldgefällen. Zugleich aber trat der Entwurf
dem Versuch der Kommission, den Ständen durch die aus ihnen zu wählenden
Mitglieder des Finanzkollegiums auf die gesamte Finanzverwaltung des Landes
Einfluß zu sichern, entgegen, indem er diese Behörde nur aus vom Landesherrn
ernannten Beamten zusammensetzte und gleich den übrigen Landesbehörden der
Regierung unterstellte.
1) „Entwurf einer zwischen der Landesherrschaft und den Landständen über die
Trennung des Fürstl. Haushaltes vom Staatshaushalt und über die Organisation
der Finanzverwaltungsbehörde zu treffenden Vereinbarung.“ Er enthält 64 Para-
graphen, von denen die meisten die Verfassung und den Geschäftskreis der zu bilden-
den Finanzverwaltungsbehörden, der Kammer, der Obersteuerdirektion, der Ober-
baudirektion und des Finanzkollegiums betreffen. Sie haben die Grundlagen zu den
später erlassenen einzelnen Organisationsgesetzen abgegeben.