Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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trag des landesfürstlichen Reservats die Jahressumme vnn 245.000 Talern!) 
nebst den Zinsen des sogenannten Bevernschen Kapitals?) und zur Deckung der 
Kosten des Neubaues und der ersten Einrichtung eines neuen Residenzschlosses 
die Bewilligung einer auf den Kredit des Kammergutes aufzunehmenden An— 
leihe von 600 000 Talerns) in Anspruch genommen werde. Über diese Be- 
dingungen und über die Frage, ob die Finanzen des Landes ohne Erhöhung 
der Steuern und ohne Beschränkung der zur Schuldentilgung zu verwendenden 
Summen die Zahlung der landesfürstlichen Rente im angeforderten Betrage 
würden ermöglichen lassen, ist dann noch zwischen der Kommission und dem 
Ministerium bis Ende Juli 1832 verhandelt. Ebensowenig indessen, wie 
jene ihr Begehren, der Ständeversammlung eine Mitwirkung bei der Feststellung 
der Kammerkassenetats zu sichern, durchzusetzen vermochte, gelang es ihr, eine 
Herabminderung des Reservates auf die von ihr für ausreichend erachtete 
Summe (220000 Taler) zu erreichen. Die Regierung beharrte dabei, daß 
der beanspruchte Jahresbetrag zur Erhaltung des Ansehens und der Würde des 
fürstlichen Hauses erforderlich sei und zugleich von den Einnahmen des Landes 
ohne neue Steuerauflagen erübrigt werden könne. Das einzige Zugeständnis 
an die Kommission lag darin, daß auf ihren Wunsch das der Hofhaltung des 
Landesherrn vorbehaltene Landgestüt auf den Kammerkassenetat übertragen 
wurde, der entsprechende Etatansatz zu jährlich 8000 Taler von der Zivilliste 
demnach in Abstrich kam und somit die Jahressumme der letzteren auf 
237000 Taler sich beschränkte. In der Erkenntnis, daß auf weitere Nach- 
giebigkeit nicht zu rechnen und daß in manchen anderen Verfassungsfragen von 
der Regierung doch ein weitgehendes Entgegenkommen bewiesen sei, ließ die 
Kommission schließlich ihren Widerstand fallen und war bereit, bei der Stände- 
versammlung den Abschluß eines Finanzvertrages auf den gegebenen Grund- 
lagen zu befürworten. 
Mittlerweile hatten auch die Beratungen über die revidierte Landschafts- 
ordnung selbst einen guten Fortgang genommen. Der Geheimrat v. Schleinitz 
war anfänglich zwar von dem Wunsche der Stände, die Landschaftsordnung zu 
einem umfassenden Landesgrundgesetz ausgestaltet zu sehen, durchaus nicht er- 
baut, bemerkte, daß die Regierung Bedenken tragen müsse, den einmal ein- 
geschlagenen Weg zu verlassen, zumal sie ihn auf dringenden Wunsch eines 
  
1) Vom Staatsministerium war, als es noch in dessen Absicht lag, die Domänen, 
Forsten, Bergwerke usw. bis auf die ablösbaren Gefälle dem Landesherrn zur Nutzung 
zu Überweisen, eine Berechnung aufgestellt, nach welcher die Einnahmen der dem 
Landesfürsten verbleibenden Kammergüter auf 435 679 Taler und die auf diesen 
Gütern lastenden Ausgaben (Unterhaltungskosten, Besoldungen, aufzulegende Steuern) 
auf 194 414 Taler sich beliefen, so daß zur Bestreitung der Hofhaltung ein Über- 
schuß von 241 265 Talern zurückblieb. 
2) Näheres darüber: Finanz-Nebenvertrag, Art. 1. 
s) Die Gesamtkosten des Baues waren auf 822000 Taler veranschlagt. Zur 
Minderung dieser Kosten oder anderer Staatsausgaben war der Herfzog erbötig, 
während der nächsten sechs Jahre sich jährlich 25000 Taler von dem Betrage der 
Zivilliste absetzen zu lassen. F. N. V. Art. 1. 
Rhamm, Versfassungsgesetze. 2. Aufl. 4
	        
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