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trag des landesfürstlichen Reservats die Jahressumme vnn 245.000 Talern!)
nebst den Zinsen des sogenannten Bevernschen Kapitals?) und zur Deckung der
Kosten des Neubaues und der ersten Einrichtung eines neuen Residenzschlosses
die Bewilligung einer auf den Kredit des Kammergutes aufzunehmenden An—
leihe von 600 000 Talerns) in Anspruch genommen werde. Über diese Be-
dingungen und über die Frage, ob die Finanzen des Landes ohne Erhöhung
der Steuern und ohne Beschränkung der zur Schuldentilgung zu verwendenden
Summen die Zahlung der landesfürstlichen Rente im angeforderten Betrage
würden ermöglichen lassen, ist dann noch zwischen der Kommission und dem
Ministerium bis Ende Juli 1832 verhandelt. Ebensowenig indessen, wie
jene ihr Begehren, der Ständeversammlung eine Mitwirkung bei der Feststellung
der Kammerkassenetats zu sichern, durchzusetzen vermochte, gelang es ihr, eine
Herabminderung des Reservates auf die von ihr für ausreichend erachtete
Summe (220000 Taler) zu erreichen. Die Regierung beharrte dabei, daß
der beanspruchte Jahresbetrag zur Erhaltung des Ansehens und der Würde des
fürstlichen Hauses erforderlich sei und zugleich von den Einnahmen des Landes
ohne neue Steuerauflagen erübrigt werden könne. Das einzige Zugeständnis
an die Kommission lag darin, daß auf ihren Wunsch das der Hofhaltung des
Landesherrn vorbehaltene Landgestüt auf den Kammerkassenetat übertragen
wurde, der entsprechende Etatansatz zu jährlich 8000 Taler von der Zivilliste
demnach in Abstrich kam und somit die Jahressumme der letzteren auf
237000 Taler sich beschränkte. In der Erkenntnis, daß auf weitere Nach-
giebigkeit nicht zu rechnen und daß in manchen anderen Verfassungsfragen von
der Regierung doch ein weitgehendes Entgegenkommen bewiesen sei, ließ die
Kommission schließlich ihren Widerstand fallen und war bereit, bei der Stände-
versammlung den Abschluß eines Finanzvertrages auf den gegebenen Grund-
lagen zu befürworten.
Mittlerweile hatten auch die Beratungen über die revidierte Landschafts-
ordnung selbst einen guten Fortgang genommen. Der Geheimrat v. Schleinitz
war anfänglich zwar von dem Wunsche der Stände, die Landschaftsordnung zu
einem umfassenden Landesgrundgesetz ausgestaltet zu sehen, durchaus nicht er-
baut, bemerkte, daß die Regierung Bedenken tragen müsse, den einmal ein-
geschlagenen Weg zu verlassen, zumal sie ihn auf dringenden Wunsch eines
1) Vom Staatsministerium war, als es noch in dessen Absicht lag, die Domänen,
Forsten, Bergwerke usw. bis auf die ablösbaren Gefälle dem Landesherrn zur Nutzung
zu Überweisen, eine Berechnung aufgestellt, nach welcher die Einnahmen der dem
Landesfürsten verbleibenden Kammergüter auf 435 679 Taler und die auf diesen
Gütern lastenden Ausgaben (Unterhaltungskosten, Besoldungen, aufzulegende Steuern)
auf 194 414 Taler sich beliefen, so daß zur Bestreitung der Hofhaltung ein Über-
schuß von 241 265 Talern zurückblieb.
2) Näheres darüber: Finanz-Nebenvertrag, Art. 1.
s) Die Gesamtkosten des Baues waren auf 822000 Taler veranschlagt. Zur
Minderung dieser Kosten oder anderer Staatsausgaben war der Herfzog erbötig,
während der nächsten sechs Jahre sich jährlich 25000 Taler von dem Betrage der
Zivilliste absetzen zu lassen. F. N. V. Art. 1.
Rhamm, Versfassungsgesetze. 2. Aufl. 4