Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

nebenvertrag, die Gesetze über Organisation der Kammer, der Steuerdirektion, 
des Finanzkollegiums, der Kreisdirektionen und der Ministerialkommission, 
endlich das Zivilstandsdienstgesetz — sämtlich ein und derselben Schlußabstim- 
mung unterstellt — fanden einstimmige Annahme. Das Präsidium ward 
ersucht, diesen Beschluß zur Kenntnis der Landesregierung zu bringen und 
dabei die Dankesgefühle auszusprechen, von denen die Ständeversammlung dem 
Herzog gegenüber wegen der huldvollen Berücksichtigung ihrer Wünsche durch- 
drungen sei. Einige Tage vergingen noch mit Feststellung der nötigen über- 
gangsbestimmungen; man verständigte sich dahin, daß bis zur Eröffnung der 
neuen Ständeversammlung die beiden Sektionen der Landschaft die Rechte der 
künftigen Versammlung, und zwar unter den noch bestehenden Formen, der 
#engere und größere Ausschuß aber die dem künftigen Ausschuß obliegenden Be- 
fugnisse ausüben sollten, und man ermächtigte die Regierung, den Staats- 
haushaltsetat für das Jahr 1833, jedoch ohne Erhöhung der bisherigen Steuern, 
in der durch die neue Landschaftsordnung und den Finanznebenvertrag vor- 
geschriebenen Form aufzustellen und zu vollziehen. Der engere und der größere 
Ausschuß ward durch Neuwahlen ergänzt, der Landtagsabschied von einer 
Kommission entworfen und von der Landschaft genehmigt. Am 12. Oktober 
1832 fand darauf der feierliche Schluß des Landtages statt. Im Bevernschen 
Schloß richtete nach Verlesung des Landtagsabschiedes der Präsident v. Plessen 
an den Herzog eine Ansprache, in welcher nochmals der Dank für das den 
Ständen entgegengebrachte landesväterliche Wohlwollen abgestattet und auf 
die hohe Bedeutung der neuen Landschaftsordnung hingewiesen wurde. „Wir 
überliefern sie“, heißt es in dieser Rede, „dem billigen Urteile der Mit= und 
Nachwelt, wohl wissend und es niemals verkennend, daß alles an der Hand 
der Erfahrung reift und die bessernde Zeit überall nachhelfen und ergänzen 
muß. Der Augenblick ist gekommen, in welchem wir von einer lieben, zum 
Teil Jahrhunderte hindurch gedauert habenden Gewohnheit scheiden, und in 
dieser Form erscheinen Höchstihre Stände nicht wieder.. Mögen unsere 
Nachkommen das beste Vermächtnis, was wir ihnen überlassen, treu bewahren!“ 
Und mit einem Ausblick in die Zukunft, der vorschauend eine lange Reihe von 
Jahren umfaßt hat, durfte der Herzog Wilhelm seine Erwiderung schließen. 
„Sie kehren nun in Ihre Heimat zurück, und die alte Form schwindet, wenn 
Ihre Versammlung sich auflöst, aber in welcher Gestalt auch künftig die Ab- 
geordneten dieses Landes sich um mich vereinigen mögen, Ich weiß, daß Ich 
die alte Gesinnung, die alte Treue wiederfinden werde.“ 
So war denn aus der revidierten Landschaftsordnung eine wirklich neue 
Landschaftsordnung geworden und aus der Landschaftsordnung, wenn nicht 
dem Namen — darin hatte die Abneigung an Hochster Stelle nicht über- 
wunden werden können —, so doch der Sache nach eine „neumodige Ver- 
fassung“ nach Art der in anderen deutschen Ländern kürzlich entstandenen. 
Allmählich und zögernd, ohne jeden „momentanen Einschnitt“ hat sich die 
Wandlung vom alten Patrimonialstaat über die Zwischenstufe der E. L.-O. 
hinweg zum modernen Rechtsstaate mit der Ministerverantwortlichkeit und dem
	        
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