72 Grundzüge d. preuß. Verfassungs= u. Verwaltungsgeschichte.
standen es, nicht nur die Verwaltung der Kriegssteuern zu
führen, sondern auch die Zuständigkeit der ständischen Behörden,
insbesondere auf dem Gebiete der Polizei, nach und
nach an sich zu ziehen. Die innige Verbindung zwischen der
Landesverwaltung, dem jetzt nicht mehr ständischen, sondern
staatlichen Besteuerungswesen und dem Heerwesen ist einleuchtend.
Uber den Kriegskommissariaten stand das Generalkriegskommissariat
als oberste Intendantur= und Steuerbehörde
des ganzen Landes. Auf etwa 20 000 Mann brachte
schließlich der Große Kurfürst sein anfangs aus 3000 Soldaten
bestehendes Heer, das ihm seine Siege ermöglichte, deren
vollständige Ausnutzung ihm freilich versagt blieb (Frieden
von St. Germain 1679).
Die Schaffung eines einheitlichen Staatswesens war, wie
sich schon hieraus ergibt, ohne Beseitigung des landständischen
Einflusses unmöglich. Der Kurfürst hat deshalb teils auf
gütlichem Wege und durch besondere Zugeständnisse, teils
durch Gewalt den ständischen Einfluß insoweit gebrochen,
als er politischen Charakter trug, nicht aber, soweit es sich um
die soziale und wirtschaftliche Macht, insbesondere des adligen
Rittergutsbesitzers handelte. Ja, es wurden diesem die
Bauern vollständig preisgegeben. Die polizeilichen und
richterlichen Befugnisse blieben den ländlichen Ständen, die
über ihre Untertanen fast unumschränkte Herrschaft ausübten.
All dies wirkt noch lange Zeit nach, und selbst die Schwierigkeiten
einer Verwaltungsreform im 19. Jahrhundert finden
in dieser vom Kurfürsten gewährten Freiheit der Stände teilweise
ihre Erklärung.
Immerhin, die moderne Staatsidee ist von allen deutschen
Ländern zuerst in Brandenburg verwirklicht worden; der
Staat steht über allen, der Monarch stellt sich nur in dessen
Dienst. — Leise Fäden spinnen sich vom Großen Kurfürsten
sogar zu unserer heutigen Kolonialpolitik. Er erwarb Schutz-