Full text : Kriegszustand, Kriegsstrafgesetze und Gerichtsbarkeit.

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Prozessuales  Recht

 

Besonderes

Militärstrafgerichtsbarkeit

Besonderes

Bemerkungen

 

Wie  Preußen  kennt  auch  Bayern  ein
Standrecht  für  innere  Unruhen.  Für  diej.
Bezirke  und  für  diej.  Verbrechen,  für  die  es

angeordnet  ist,  tritt  an  Stelle  der  ord.  Gerichtsbarkeit

  die  des  Standrechts  (5  Richter,
darunter  2  Offiziere,  außerdem  2  Gerichtsbeisitzer).
  Nur  Todesstrafe,  Erschießen  binnen
2  Stunden  ab  Verkündung  (Bay.  Min  .
17.  3.  1913,  Mil  VBl.  S.  238).

St  G.  v.  1813  Tl.  II  Art  441—456  mit
Art.  3  des  AusfG.  zur  RSt  PO.  v.  18.8.  1879.

G.  v.  4.  12.  1915  zur  Anderung  des  G.
über  den  Kriegszustand  (GVBl.  S.  727).
Dem  Art.  4  des  G.  v.  5.  11.  1912  wird  als
Abs.  2  beigefügt:  Bei  Zuwiderhandl.  gegen
den  Abs.  1  Nr.  2  kann  bei  Vorliegen  mildernder
  Umstände  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe
  bis  zu  1500  M.  erkannt  werden.

 

 

begangen  ist  oder  der  Angeschuldigte
sich  aufhält  od.  ergriffen  ist  (5  20
der  Min  Bek.  v.  13.  3.  1913).

Wenn  in  dem  Landesteile,  für  den.

das  Standrecht  angeordnet  ist,  sich
eine  Festung  befindet,  soll  für  die
Festung  und  ihren  erweiterten  Befehlsbereich

  ein  besonderes  Standgericht

  eingesetzt  werden  (*  9  der
Min  Bek.  v.  13.  3.  1913,  Mil  VBl.
S.  215).

Kein  Rechtsmuttel.  Sofortige
Vollstreckbarkeit,  Todesurteile  durch
Erschießen  binnen  24  St.  nach  Verkündung
  (§§  58  ff.  der  Min  Bek.  v.
13.  3.  1913;  dazu  Min  Bek.  v.  17.  3.
1913  B,  Mil  VBl.  S.  237).

Das  Standrecht  erlischt  mit  der
Aufhebung  des  Kriegszustandes,  wenn
es  nicht  schon  früher  aufgehoben  ist.
In  den  noch  anhäng.  Strassachen  ist
das  ordentliche  Verfahren  einzuleiten.
Ebenso  in  den  Strafsachen,  in  denen
ein  noch  nicht  vollstrecktes  Todesurteil
erlassen  ist  (Art.  10,  Iös  62,  63  Min.
Bek.).

G.  v.  15.  7.  16,  betr.  die  Abänderung
  des  Kriegszustandsgesetzes  (GV-Bl.
  S.  134).  Dem  Art.  7  wird  beigefügt:
  6.  In  den  Fällen  des  Art.  4
Nr.  2  kann  das  Gericht  auf  den  Antrag
  d.s  Staatsanwalts  den  Angeschuldigten
  ohne  mündl.  Verh.  dem
ord.  Gerichte  zur  förmlichen  Untersuchung
  übergeben.

S.  auch  oben  S.  21.

Bay.  G.,  das  Einschreiten  der
bewaffn.  Macht  zur  Erhaltung
der  gesetzl.  Ordnung  betr.,  v.
4.  5.  1851;  Garn  W.  (DV.  130);
Felddienst-Ordnung  (DV.  327).
Kriegsartikel.

Ersuchen  um  Rechtshilfe  in
Strafsachen  im  Feld  und  an
Bord:  RG.  28.  5.  1901  5§  182,  4,  5.
Bay.  DV.  25  S.  156.

Bek.  des  Bundesrats  v.  14.  1.  15
über  die  freiw.  Gerichtsbarkeit  in

Heer  u.  Marine  (Rl.  S.  18,

Vl.  S.  41,  57)  und  v.  8.  3.  1917
(REGl.  S.  219,  Vl.  S.  311,

 

1918  S.  696).