fullscreen: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

526 Anhang. Reichsverfassung. 
sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maß- 
gabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budget- 
mäßigen Betrags durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. 
Insoweit diese Beiträge in den Ueberweisungen keine Deckung 
finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße 
zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs 
dessen Bedarf übersteigen. 
Etwaige Ueberschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit 
durch das Gesetz über den Reichshaushaltsetat nicht ein anderes 
bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher 
Ausgabent). 
Art. 71. 
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für 
ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für 
eine längere Dauer bewilligt werden. 
Während der im Art. 60 normierten Uebergangszeit ist der 
nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem 
Bundesrate und dem Reichstage nur zur Kenntnisnahme und 
zur Erinnerung vorzulegen. 
Art. 72. 
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch 
den Reichskanzler dem Bundesrate und dem Reichstage zur Ent- 
lastung jährlich Rechnung zu legen. 
Art. 73. 
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege 
der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die 
Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen. 
Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt. 
Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Art. 69 
und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum 
XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertr. v. 23. Nov. 
1870 und der Art. 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundes- 
1) Die jetzige Fassung des Art. 70 bernht auf dem § 2 des 
Reichsgesetzes vom 14. Mai 1904 (RB. S. 169).
	        
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