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gehen, die nach kanonischem Rechte dem heiligen Stuhle
vorbehalten waren, allen ihren Angehörigen und Unter-
gebenen Ablaß zu erteilen.“) Diese letztere Vollmacht
erlosch sonst während der Dauer des Jubeljahres — aber
Papst Julius III. setzte eine Ausnahme für die JFesuiten
fest, für welche diese Beschränkung niemals vorhanden sein
sollte. Im Jahre 1551 bedrohte er mit der großen Ex-
kommunikation und allen Strafen, die aus derselben erflossen,
diejenigen, welche die Einrichtungen, Rechte und Privilegien
der Gesellschaft angreifen, oder ihre Mitglieder in der ge-
setzlichen Ausübung ihrer Funktionen behindern würden.“
(M. Philippson, Westeuropa im Zeitalter von Philipp II.
u. s. w., Berlin 1882, Einleitung, S. 36 und 37. Vergl.
Cretincau-Jolr, Geschichte der Gesellschaft Jesu, deutsche
Ausg. Bd. I. S. 114 und 115 N. 10).
Durch Versprechungen der Hilfe des Ordens, sowie
durch Schmeicheleien und unterwürfiges Benehmen, wie der
Jesuit Orlandino, der Geschichtschreiber des Ordens sagt,
gewann der Stifter die Gunst der katholischen Fürsten und
Machthaber.,. Seine Briefe zeigen, daß er sich nicht scheute,
den Mächtigen eine Teilung von Gütern anderer Orden
zwischen ihnen und seiner Gesellschaft vorzuschlagen und bei
ihnen zu betreiben, so in Baiern und bei Karl V. bezüglich
Spaniens, wo aber das Unternehmen bei der Abneigung
dieses Monarchen gegen alle seine Oberherrschaft beeinträch-
tigenden Bestrebungen nicht glückte. In der Mitte des
Jahrhunderts entstand am Sitze des Generals die erste Lehr-
anstalt des Ordens, das Collegium romanum, das schon
nach fünf Jahren hundert Schüler in alle Welt sandte.
In der Zwischenzeit war auch das Collegium germanicum
*) ahb omnibus ct singulis eorum peccatis .. recnon a
duibus vis excommunicationis, suspensionis et interdicti, aliis que
Ccclesiasticis et saccularibus sententüs, censuris ct poenis . . absolverc.
Bullarium romanum tom. I. p. 782, § 8.