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vom Staate bestätigt waren. Endlich wurde noch in dem—
selben Jahre, da die Jesuiten aus Spanien vertrieben worden
(1767), in Neapel ein Gleiches gethan. Sie wurden aus
dem ganzen Reiche an die römische Grenze geschafft, und
hier fand man nicht einmal eine Anzeige an den Papst
oer eine Entschuldigung notwendig.
Nun durfte auch der vierte bourbonische Staat Europa's
(oder die spanische Tertiogenitur in Italien), das kleine
Parma, nicht zurückbleiben. Der minderjährige Herzog,
welcher seit 1765 regierte, stand unter französischer Vor-
mundschaft, da Ludwig XV. sein mütterlicher Großvater
war. Auch hier schaffte der Regent Du Tillot die Appel-
lation in geistlichen Gerichtssachen nach Rom und die Giltig-
keit der päpstlichen Bullen ab (1768). Da erließ der Papst,
was er gegen die größeren Staaten nicht gewagt hatte, ein
heftiges Breve gegen Parma, berief sich auf die gegen alle
Ketzer, Schismatiker und ihre Beschützer gerichtete (im vier-
zehnten Jahrhundert unter Urban V. entstandene, aber von
Pius V. 1567 und Urban VIII. 1627 erweiterte) Bulle
In coena Domini, welche vorschreibe, „daß die Geistlichkeit
der weltlichen Macht nicht gehorchen dürfe, wenn es die
Rechte der Kirche gelte,“ exkommunizierte den Herzog und
drohte dem Lande mit dem Interdikt, dem Herzog aber, dem
Minister und allen Beteiligten mit dem Banne, wenn jene
Verfügung nicht zurückgenommen werde. Du Tillot ant-
wortete mit einer höhnischen Proklamation und mit der
Verhaftung der Jesuiten, welche auch hier wieder nach Rom
gesandt wurden. Alle bourbonischen Staaten aber traten
für Parma und gegen die Abendmahlsbulle ein, ihre Ge-
sandten verlangten vom Papste die Aufhebung jenes Ex-
kommunikationsbreves, und ihre Minister ergriffen neue
Maßregeln gegen die geistliche Gerichtsbarkeit in ihren Staaten,
ja das königliche Gericht in Neapel verfügte wegen der Ein-
griffe des Papstes in die weltliche Gerichtsbarkeit die Ein-