Militärhinterbliebenengesetz 139
gerichte). Vor allem sind ihr die Militär-[erfolgen durch Ersuchen der Militärbehörde
personen des aktiven Heeres und der aktiven (wegen der zuständigen Militärbehörde vgl.
Marine (s[. Militärpersonen) unter- Zl. 1880, 450), die Festsetzung und Vollstreckung
worfen, und zwar grundsätzlich wegen aller,] von Zeugen- usw. Strasen geschieht auf Ersuchen
auch der vor dem Diensteintritt begangenen durch den Gerichtsherrn der höheren M. (380.
strafbaren Handlungen (§ 1 Ziff. 1, 6c0. Den bür= 8§ 380, 390, 409; St P. 8. 50, 69, 77 in Ver-
gerlichen Behörden bleibt jedoch die Untersuchung bindung mit 8 19 EGMStGO. Alle Zwangs-
und Entscheidung wegen Zuwiderhandlungen vollstreckungen gegen die erwähnten Militär-
gegen Finanz-, Polizei-, Jagd-, Fischereigesetze personen bedürfen der vorgängigen Anzcige bei
und -verordnungen, wenn die Handlung nur mit der vorgesetzten Militärbehörde (3P. 8 752).
Geldstrafe und Einziehung oder mit einer dieser Die Haft ist unstatthaft, soweit sie sich gegen
Strasen bedroht ist (I2 2; weitere Ausnahmen in Militärpersonen mobiler Formationen richtet,
§8§ 3, 7—9). In gewissen Fällen ist eine Abgabe und wird unterbrochen, wenn der Schuldner zu
an die bürgerlichen Gerichte zugelassen (88 4, solchen Formationen einberufen wird (30.
9 Abs. 2). Andrerseits bleibt die Militärstraf= § §§ 904, 905). Auch gewisse Gegenstände und
gerichtsbarkeit auch nach Beendigung des sie Ausprüche der Militärpersonen sind einer Pfän-
begründenden Verhältnisses bestehen sowohl hin= dung nicht unterworfen (3P O. 8§ 811 Ziff. 7, 8,
sichtlich der bereits vorher (§ 10 mit Einschrän- 850 Ziff. 5, 6, 8; s. Abtret -un 9 IV). Für
kung in Abs. 2), als auch hinsichtlich einiger erst aktive Unteroffiziere und Gemeinc allein gilt
spväter binnen Jahresfrist begangenen Straf= schließlich, daß alle Zustellungen für sie an den
taten (Vergeltungshandlungen gegen frühere Chef der zunächst vorgesetzten Kommandobehörde
Vorgesetzte, § 11). Der Militärstrafgerichtsbar= erfolgen (3P. 172, vgl. auch noch § 201).
keit sind auch die Mitglicder der Landgendarmeric!m III. Wegen der privilegierten militärischen
unterworfen (§1 der Gendarmericordn. v. 30. Dez. Testamente in Kriegszeiten oder während cines
1820 in Verbindung mit EG. vom 1. Dez. 1998 Belagerungszustandes s. § 44 RMil G. und
& 2 Abfs. 3 — Rö'Bl. 1289). Andere Kategorien EGB. Art. 11. Vgl. Testamente III
sind ihr zwar gleichfalls wegen aller strafbaren und wegen der Beurkundung des Feroenen,
Handlungen, aber mit größeren Einschränkungen standes und der Eheschlicßung s. Pe ersonen-
unterworfen (81 Ziff. 2—8). Weitere Gruppen! st andsgesetz a. E. und Standes—
sind ihr schließlich nur in sehr beschränkter Weiseämter und Standesbeamte VII.
unterstellt (§X§ 5), so namentlich die Personen des S. im übrigen auch Ehrengerichte (bei
Beurlaubtenstandes (s. d.) wegen Zuwiderhand= Offizieren) und Militärdiszipli-
lungen gegen die au sie Anwendung findenden narstrafordn ungen.
Militärstrafgesetze (s. Militärstrafrecht III), Militärhinterbliebenengesetz. Die Versorgung
Offiziere usw. des Beurlaubtenstandes auch 1 der Hinterbliebenen (Witwen und eheliche oder
wegen Zweikampfs, Herausforderung dazu, An= legitimierte Kinder) von Offizieren einschließlich
nahme der Herausforderung und Kartelltragens. Sanitäts= und Voeterinäroffizieren sowie Militär-
Für die strafbaren Handlungen der Militärper= versonen d der Unterklassen des Heeres, der Marine
sonen kommen, soweit sich dieselben als militä- 1 und der Schutztruppen ist unter Aufhebung aller
rische Verbrechen oder Vergehen darstellen, die früheren Gesetze und unter Verschmelzung der
Vorschriften des MStGB. vom 20. Juni 1872 bisher getrennt gewesenen Reliktenversorgung
(. Militärstrafrecht), im übrigen die der Offiziere usw. einerseits und der Unter-
Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze in I klassen andererseits durch das G. vom 17. Mai
Betracht. 1900“ (Roanl. 214), Auss Best. des prenß.
II. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ergibt Kr#. vom 1. Juli 1907 (AV l. 272) neu
sich für Militärpersonen eine Besonderheit hin= geregelt worden. Nach demselben sind die
sichtlich ihres Gerichtsstandes insofern, als sie Witwen= und Waisenbezüge der Hinterbliebenen
ihren Wohnsitz und somit den allgemeinen Ge- I von Offizieren im wesentlichen ebenso ge—
richtsstand des Wohnsitzes am Garnisonorte ordnet, wie dies bei den Reichsbeamten durch
(bzw. am letzten inländischen Garnisonorte eihres das Beamtenhinterbliebenengesetz vom 17. Mai
Truppenteils) haben (BGB. § 9; 8P. 8§ 14). 1907 (Röl. 208) geschehen ist (§§8 1—10;
Das gilt jedoch nicht für Militärpersonen, welche s. daher Wit wen = und Waisenversor-
nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder gung der Staats= und Reichsbe-
selbständig einen Wohnsitz nicht begründen amten). Hervorzuheben ist, daß bei der Be-
können. Bezüglich ihrer ist am Garnisonorte ein rechnung des Witwengeldes die Pensionsbeihilfe,
besonderer Gerichtsstand für Klagen wegen die Verstümmelungszulage und die Alterszulage
vermögensrechtlicher Ansprüche vorgesehen (§8§ 20,| stets, die Kriegszulage, die Pensionserhöhung
57 3PO.). Im übrigen sind noch solgende und die Tropenzulage (s. hierzu Offiziers-
prozeßrechtlichen Besonderheiten für die dem pensionsgesetz 1 IV) aber in dem Falle
aktiven Heere oder der aktiven Marine an= außer Betracht bleibt, daß die Witwe zu einer
gehörenden Militärpersonen bzw. Personen des Kriegsversorgung berechtigt ist (§ 2 Abs. 3).
Soldatenstandes hervorzuheben: Zeugenladun= Die Hinterbliebenen der aktiven Militärpersonen
gen und -vorführungen (3PO. 8§§ 378, 380; der Unterklassen erhalten Versorgung, wenn
St P. 48), die Vollstreckung der Haft zur der Verstorbene entweder infolge einer Dienst-
Erzwingung des Offenbarungseids oder zum beschädigung oder nach zehnjähriger Dienstzeit
Zwecke des persönlichen Sicherheitsarrests (3P# . gestorben ist. Das gleiche gilt für die Hinterbliebe-
§5 912, 933), Zwangsvollstreckungen in Kaser= nen solcher ehemaliger Militärpersonen, welche
neu usw. (3PO. § 790), Durchsuchungen und beim Tode nach mindestens achtzehnjähriger
Beschlagnahmen daselbst (StPO. §§ 98, 105) Dienstzeit eine Rente zu beziehen hatten oder