willig giebt. Ebenso eine Frau, die ihrem Manne Geld
wegnimmt, damit er es nicht verschwende oder ein ketzerisches
Buch, damit er es nicht lese (Busembaum, Escobar, Diana,
Lessius, Liguori und Gury). Dienstboten dürfen kleine
Portionen Lebensmittel stehlen (Navarra und die Vorigen),
Mönche das ihnen von den Vorgesetzten vorenthaltene Not-
wendige (Escobar u. a.). Arme dürfen kleine Beiträge zu-
sammenstehlen, um sich zu erhalten (Medina, Escobar und
Gury). Wer aus Not fremdes Gut verzehrt, braucht es
nicht zu erstatten; dem Schuldner darf man nehmen was
er schuldet oder dem Gläubiger, was man ihm nach eigener
Ansicht zu viel bezahlt hat oder dem Herrn, was man an
Lohn zu wenig erhält oder was davon wegen unabsichtlicher
Beschädigung einer Sache abgezogen wird. Ebenso ist es
erlaubt, auf Grund einer Gegenforderung vom Gläubiger
die Quittung zu erschleichen, unter dem Vorwande, ihn
bezahlen zu wollen rc. (alles mit noch mehrerem bei Gury
compend. P. I. No. 616—625; cas. consc. pag. 177 f0.
Auch Lehmkuhl (theol. mor. I. p. 577 1) gestattet in ge-
wissen Fällen die geheime Schadloshaltung, welche doch
nach den Gesetzen wahrer Moral durchaus verwerflich ist.
Busembaum, Laymann, Navarra, Liguori und Gury gestat-
ten dem Wesen nach dem Schuldner, mit Bezahlung der
Schuld zu warten, so lange er will oder auch für immer,
wenn er durch die Bezahlung mehr Nachteil erlitte als der
Gläubiger Vorteil hätte, — Lessius und Escobar dem Falliten,
so viel zurückzubehalten, daß er anständig leben kann, d. h.
in der Praxis: so viel er will, — Sanchez sogar: das
Zurückbehaltene vor dem Richter abzuleugnen. Escobar,
Filliucius, Liguori, Gury (compend. P. I. No. 944 st.)
u. a. gestatten den Spielern so viel Freiheiten, daß damit
thatsächlich jeder Spielbetrug erlaubt ist, und Moullet (com-
pend. I, 521) ist so freundlich dem Schneider die Ver-
sorgung seiner „Hölle“ mit Tuchstücken von „nicht bedeuten-