Full text: Die Jesuiten, deren Geschichte, Verfassung, Moral, Politik, Religion und Wissenschaft.

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kirchlichen Gerichtsbarkeit auch die Personen, die sich von 
der Kirche getrennt haben, verlangt gegen die „Ketzer“ die 
große Exkommunikation, den Verlust aller Ehren, der sogar 
auf ihre Kinder und Neffen ausgedehnt werden soll, die 
Konfiskation sämtlicher Güter, den Verlust des Erbrechtes, 
der väterlichen Gewalt u. s. w., und erklärt den Staat 
pflichtig, „im Auftrage der Kirche“ beharrliche Ketzer mit 
dem Tode zu bestrafen. Ja noch in unseren Tagen (1872) 
behauptete das Jesuitenorgan „civiltà cattolica“, die katho- 
lische Kirche habe das Recht, sogar Protestanten und 
griechische Katholiken mit den schwersten körperlichen Strafen 
(also auch mit dem Scheiterhaufen!) zu belegen. Natürlich 
verdammen daher die Jesuiten (besonders der genannte 
Beccanus a. a. O. pag. 362, und Paul Laymann Thool. 
mor. Würzb. 1748, t. I, pag. 268) die Religionsfreiheit 
mit den schärfsten Worten und nennen sie staatsgefährlich. 
Die Jesuiten dulden heißt also: die Religionsfreiheit ächten! 
Noch ebenso feindlich stehen aber auch in unserer 
Zeit die Jesuiten der Gewissensfreiheit gegenüber. Ihr 
Organ, die Civilta cattolica, drückte seine Freude darüber 
aus, daß die Enchklika und der Syllabus Pius des IX. 
vom 8. Dez. 1864 „die ganze jetzige Weltanschauung von 
den Rechten des Gewissens und des religiösen Glaubens 
und Bekenntnisses“ verdammen, und fuhr sort: „Es ist eine 
arge Verirrung, Protestanten zu gleichen politischen Rechten 
mit den Katholiken zuzulassen oder protestantischen Ein- 
wanderern die freie Ausübung des Gottesdienstes zu ge- 
statte.“ Dasselbe Blatt nannte 1869 die Gewissens= und 
Kultusfreiheit „Wahnsinn und Verderben“. Der Jesuit 
Liberatore nannte sie 1871 „eine reine Tollheit“. Ja, 
der Jesuit Brunengo ging 1891 so weit, die Inquisition 
zu lobpreisen und entgegen den sonstigen Behauptungen der 
Ultramontanen, ihren kirchlichen Ursprung und Charakter 
und das Recht der Kirche, sogar weltliche Strafen zu ver-
	        
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