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Ergebnisse waren so erschütternd, daß seitdem die preußische
Regierung im Felde der geschlechtlichen Moral den Kompaß
verlor und geraume Zeit nicht im Reinen war, ob Regelung
der Prostitution oder Unterdrückung derselben das Richtige
sei. Der erwähnten Unterdrückung folgte 1851 die Wieder-
eröffnung und 1854 neuerdings die Schließung der Bordelle,
die aber erst 1856 vollendet war.
Das Verhalten der Polizei in Berlin ist seit der
ersten Aufhebung der Bordelle im Jahre 1846, mit teilweiser
Unterbrechung der Jahre 1850 bis 1854 (beziehungsweise
1856) genau mit den Vorschriften des 1871 erlassenen
Reichsstrafgesetzbuches im Einklange und gegenwärtig nicht
nur ausdrücklich auf dasselbe gegründet, sondern auf das
Ergänzungsgesetz zum Strafgesetzbuch ist sogar die in Berlin
geübte Praxis von offenbarem Einfluß gewesen. Dieselbe
beruht auf folgenden, dem Verfasser an Ort und Stelle 1876
mitgeteilten Grundsätzen: „Da der Staat eine Prostitution
weder anerkennt noch duldet, um so weniger also mit der-
selben paktiert oder ihr Zugeständnisse macht, so stellt er sich
ihr genau so gegenüber wie anderen Ubelständen, welche in
den Begierden und Leidenschaften der Menschen begründet
sind, natürlich mit dem Unterschiede, der zwischen den geschlecht-
lichen und anderen Begierden naturgemaß besteht. Da durch
die im Verborgenen geübte freiwillige Unzucht wohl die
Moralität, aber kein Recht Dritter verletzt wird, so bestraft
der Staat dieselbe an sich so wenig wie andere kein Recht
verletzende unsittliche Handlungen, weil dies außer seiner
Sphäre, ja außer seiner Macht liegt. Aber er muß darüber
wachen, daß daraus weder Rechtsverletzungen, noch ander-
weitige Schädigungen erwachsen. Da der Staat namentlich
auch für die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit zu sorgen
hat, so muß er dies auch gegenüber der Unzucht thun, welche
bekanntlich die Gefahr der Ansteckung mit Krankheiten in
sich birgt. Die nämliche Pflicht hat er in Bezug auf die