Contents : Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

12  Grundzüge  des  Verfassungsrechts  des  deutschen  Reichs.

Unterstützungswohnsitz  in  Bayern  ohne  verfassungsmäßige  Zustimmung
  der  bayerischen  Gesetzgebungsfaktoren  nicht  eingeführt  werden
(Schlußprotokoll  Ziff.  1).  Eine  größere  Tragweite  wohnt  diesem  Vorbehalte
  nicht  inne;  derselbe  steht  sohin  namentlich  der  Gemeinsamkeit
des  Indigenats,  der  Freizügigkeit  und  der  Gewerbefreiheit  nicht  im
Wege.  Irrig  ist  die  Annahme,  daß  die  bayerische  Heimat=  und  Armengesetzgebung
  gänzlich  unverändert  bleibt;  sie  tritt  vielmehr  in  allen  denjenigen
  Beziehungen,  in  welchen  sie  mit  einzelnen  vertragsmäßig  nicht
ausgeschlossenen  Materien  der  Reichsgesetzgebung,  z.  B.  mit  dem  Freizügigkeits=
  oder  Staatsangehörigkeitsgesetze  in  Widerspruch  steht,  von
selbst  außer  Wirksamkeit.  Man  beabsichtigte  augenscheinlich  überhaupt  mit
jenem  Vorbehalte  keine  principielle  Sonderstellung,  sondern  wollte  lediglich
das  erst  jüngst  ins  Leben  getretene  geschlossene  Gesetzgebungswerk  bezüglich
der  socialen  Verhältnisse  vor  einem  allzuraschen,  der  naturgemäßen
Entwickelung  voraneilenden  äußeren  Eingriffe  schützen  und  namentlich
das  Gemeindeleben  in  seinen  wichtigsten  Beziehungen  vor  nachtheiligen
Gesetzesschwankungen  bewahren.  —  Was  insbesondere  die  Materie  der
Heimat,  beziehungsweise  des  Unterstützungswohnsitzes  betrifft,  so
gipfelt  der  ganze  Unterschied  darin,  daß  in  Bayern  die  Frage,  unter  welchen
Voraussetzungen  Jemand  Armenunterstützung  von  einer  Gemeinde  beanspruchen
  könne  anders  geregelt  ist  als  im  Geltungsgebiet  des  norddeutschen
  Unterstützungswohnhaftgesetzes.    Die  verschiedenartige  Lösung  dieser
Frage  kann  aber,  sobald  nur  daran  festgehalten  wird,  daß  jeder
Deutsche  allenthalben  und  ohne  lästige  Bedingungen  sich  aufhalten  darf
wo  er  will,  und  im  Bedürfnißfalle  die  nöthige  Unterstützung  erhält,
der  Reichseinheit  keinen  Abbruch  thun*)  und  hätte  —  wie  auch  in
dem  ursprünglich  dem  Reichstage  vorgelegten  Entwurfe  eines  Unterstützungswohnsitzes
  geschehen  —  füglich  der  Landesgesetzgebung  überlassen
bleiben  können.  Da  in  Bayern  nicht  bloß  die  Gesetze  über  die  Freizügigkeit
  und  die  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  eingeführt,  sondern

*)  Innerhalb  Bayerns  bestanden  von  jeher  verschiedene  Systeme  des  Heimaterwerbs,
  da  die  sociale  Entwicklung  in  den  einzelnen  Landestheilen  verschieden  ist;
mit  Rücksicht  hierauf  hat  man  namentlich  erst  im  Jahre  1868  der  Rheinpfalz
eine  besondere  Stellung  eingeräumt;  Bayern  hat  sohin  vom  Bunde  Nichts  anderes
  verlangt,  als  was  es  seinen  eigenen  Provinzen  freiwillig  gewährte,  nemlich
eine  entsprechende  Berücksichtigung  der  specifisch  lokalen  Verhältnisse.