Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

65  Einleitung.  689

2.  König  Friedrich  Wilhelm  IL,  1713—1740').

Am  11.  April  1713  schloss  K.  Friedrich  Wilhelm  I.  mit  Frankreich  Frieden
zu  Utrecht.  Ludwig  XIV.  trat  ihm  in  Vollmacht  seines  Enkels,  K.  Philipps  V.
von  Spanien,  das  s.  g.  spanische  Oberquartier  Geldern  (22  Qu.M.)  ab  und  erkannte
  ihn  als  Fürsten  von  Neuenburg  an,  wogegen  Friedrich  Wilhelm  L  auf
das  Fürstenthum  Orange  und  die  dazu  gehörigen  Güter  in  der  Dauphine  und
Franchecomt&  zu  Gunsten  Frankreichs  verzichtete  und  zugleich  die  Entschädigung
  der  Linie  Nassau-Diez  übernahm.  Durch  einen  besonderen  Artikel  erkannte
Ludwig  XIV.  für  sich  und  den  König  von  Spanien  die  preussische  Königswürde
und  den  Majestätstitel  an  (Dumont  T.  VIII  p.  356).  Die  Auseinandersetzung
mit  dem  fürstlichen  Hause  Nassau-Diez  wurde  durch  den  im  J.  1711  eingetretenen
  Tod  von  Johann  Wilhelm  Friso  hinausgeschoben  und  erfolgte  erst  1732
mit  dessen  Sohne,  Karl  Heinrich  Friso  (als  Statthalter  der  Niederlande  Wilhelm
  IV.),  wodurch  dem  Könige  von  Preussen  noch  zahlreiche  niederländische
Erbgüter  zufielen  (Herstall,  Montfort,  Turnhout  u.  s.  w.),  welche  aber  alle  nach
und  nach  wieder  veräussert  wurden.

Obgleich  K.  Friedrich  Wilhelm  I.  erst  im  J.  1715  Antheil  am  nordischen
Kriege  nahm,  so  wurde  doch  dem  preussischen  Staate  ein  bleibender  Gewinn  in
der  Erwerbung  Vorpommerns  bis  zur  Peene  zu  Theil  durch  den  Frieden
von  Stockholm,  welcher  am  1.  Januar  1720  zwischen  Schweden  und  Preussen
abgeschlossen  wurde.  In  demselben  trat  Schweden  an  Preussen  ab:  die  Stadt
und  Festung  Stettin,  die  jenseits  der  Oder  liegenden  Städte  Damm  und  Gollnow,
den  zwischen  der  Oder  und  Peene  liegenden  Theil  von  Vorpommern,  die  Inseln
Usedom  und  Wollin  und  die  Odermündungen  (94  Qu.M.).  Preussen  zahlte  dafür
2  Millionen  Thaler  an  Schweden.  Dagegen  blieben  die  langjährigen  Bemühungen
K.  Friedrich  ‚Wilhelms  I.,  seine  Ansprüche  auf  die  zweite  Hälfte  der  jülich-klevischen
  Erbschaft  (Jülich,  Berg  und  Ravenstein)  beim  Aussterben  der  pfälzischen
  Linie  Neuburg,  gegen  die  Linie  Pfalz-Sulzbach  geltend  zu  machen,
trotz  kaiserlicher  Zusagen  im  Vertrage  von  Wusterhausen,  12.  Okt.  1726,  ohne
Erfolg.  Am  12.  Aug.  1732  nahın  K.  Friedrich  Wilhelm  I.,  „zu  mehrerer  Manifestation
  und  Befestigung  seines  eventuellen  Successionsrechts“  Wappen  und  Titel
  von  Ostfriesland  an.  Bei  seinem  Tode  umfasste  das  Staatsgebiet  2159  Qu.M.
Wichtiger  als  durch  Gebietserwerbungen  und  Erfolge  in  der  auswärtigen  Politik
ist  die  Regierungszeit  Friedrich  Wilhelms  I.  durch  seine  innere  Staatsorganisation
  geworden,  welche  wir  an  anderer  Stelle  näher  charakterisirt  haben
(Preuss.  Staatsr.  B.  I  8.  27  S.  61  ff).  K.  Friedrich  Wilhelm  I.  hat  den  Staat,
welchen  der  Schöpfergeist  des  grossen  Kurfürsten  durch  seine  kühne  und  umsichtige
  auswärtige  Politik  gegründet,  mit  unermüdlicher  Ausdauer  im  Innern
ausgebaut.  Er  ist  als  der  Organisator  der  preussischen  Armee  und  der  ge- 



 

1)  Fr.  Förster,  Friedrich  Wilhelm  I.,  König  von  Preussen,  B.  I—III  nebst  Urkundenbuch  zur
Lebensgeschichte  Friedrich  Wilhelms  I.  1834—18856.  Droysen  (Geschichte  der  preussischen  Politik,
Th.  IV  Abth.  I).  Friedrich  Wilhelm,  König  von  Preussen.  Bd.  I  und  II.  1869.