mirador : mirador

6  1872.

8.  11.
ersr1  Briefe  mit  Werthangabe  (Gold,  Silber,  Papiergeld,
Werthpapieren  u.  s.  w.)  müssen  mit  einem  haltbaren  Kreuzcouvert  versehen  und  mit
fünf  gleichen  Siegeln  gut  verschlossen  sein.

I  Geldstücke,  welche  in  Briefen  versandt  werden,  müssen  in  Papier  oder  dergleichen
  eingeschlagen,  und  innerhalb  des  Briefes  so  befestigt  sein,  daß  eine  Veränderung
  ihrer  Lage  während  des  Transportes  nicht  stattfinden  kann.

Il  Schwerere  Geldsendungen  sind  in  Packete,  Beutel,  Kisten  oder  Fässer  fest
zu  verpacken.

IV  Sendungen  bis  zum  Gewichte  von  4  Pfund,  sofern  der  Werth  bei  Papiergeld
  nicht  3000  Thaler  oder  5000  Gulden  und  bei  baarem  Gelde  nicht  300  Thaler
oder  500  Gulden  übersteigt,  dürfen  in  Packeten  von  starkem,  mehrfach  umgeschlagenem
und  gut  verschnürtem  Papier  eingeliefert  werden.

V  Bei  schwererem  Gewichte  und  bei  größeren  Summen  muhß  die  äußere  Verpackung
  in  haltbarem  Leinen,  in  Wachsleinwand  oder  Leder  bestehen,  gut  umschnürt
und  vernäht,  sowie  die  Naht  hinlänglich  oft  versiegelt  sein.

VI  Geldbeutel  und  Säcke,  welche  nicht  in  Fässem  u.  s.  w.  versandt  werden,
können  in  dem  Falle  aus  einfacher  starker  Leinwand  bestehen,  wenn  das  Geld  darin
gehörig  eingerollt,  oder  zu  Päckchen  vereinigt  enthalten  ist.  Andernfalls  müssen  die
Beutel  aus  weniastens  doppelter  Leinwand  hergestellt  sein.  Die  Naht  darf  nicht
auswendig  und  der  Kropf  nicht  zu  kurz  sein.  Da,  wo  der  Knoten  geschürzt  ist,
und  außerdem  über  beiden  Schnur-  Enden  muß  das  Siegel  deutlich  aufgedrückt  sein.
Die  Schnur,  welche  den  Kropf  umgiebt,  muß  durch  den  Kropf  selbst  hindurch  gezogen
  werden.  Dergleichen  Sendungen  sollen  nicht  über  50  Pfund  schwer  sein.

VII.  Die  Geldkisten  müssen  von  starkem  Holz  angefertigt,  gut  gefügt  und  fest
vernagelt  sein,  oder  gute  Schlösser  haben;  sie  dürfen  nicht  mit  überstehenden  Deckeln
versehen,  die  Eisenbeschläge  müssen  fest  und  dergestalt  eingelassen  sein,  daß  sie  andere
Gegenstände  nicht  zerscheuern  können.  Ueber  50  Pfund  schwere  Kisten  müssen  gut
bereist  und  mit  Handhaben  versehen  sein.

VIII  Die  Geldfässer  müssen  gut  bereift,  die  Schluhreisen  angenagelt  und  an
beiden  Böden  dergestalt  verschnürt  und  versiegelt  sein,  daß  ein  Oeffnen  des  Fasses
ohne  Verletzung  der  Umschnürung  oder  des  Siegels  nicht  moglich  ist.