440 Militür-Aerzte im Allgemeinen.
sanktionirten Klassifikation der Militärpersonen gebührt den Arbeitssoldaten der Platz
wnter A. II. Nr. 4 (gemeine Soldaten
8. 9. Die Invaliden-Pension zweiter Klasse erhalten Ganzinvalide, wenn sie entweder
1) nach einer Dienstzeit von mindestens 13 Jahren, oder 2) bei dem Besitze eines
im Kriege erworbenen Preuasischen Militär-Ehrenzeichens, oder 3) durch a) Verwun
dung vor den: Feinde, b) Beschädigung bei unmittelbarer Auslibung des Peer oder
c) eine während des aktiven Dienstes überstandene kontag g össtentheis
erwerbsunfähig geworden sind.
&. 10. Die Invaliden-Pension dritter Klasse erhalten Ganzinvalide, wenn sie entweder
1) nach einer Dienstzeit von mindestens 12 Jahren, oder 2) bei dem Besitze
eines im Kriege erworbenen Preussischen Militär-Ehrenzeichens, oder 3) durch eine der
im $.0 sub 3 ad a, b, c bezeichneten Ursachen theilweise erwerbsunfähig geworden sind.
8. 11. Die Invaliden-Pension vierter Kinsse erhalten Ganzinvalide, wenn sie entweder
1) nach einer Dienstzeit von mindestens 8 Jahren, oder 2) bei dem Besitse
eines im Kriege erworbenen Preussischen Militär-Ehrenzeichens, oder 3ı durch eine
der im $. 9 sub 3 ad a, b, c. bezeichneten Ursachen ganzinvalide geworden sind.
8. 12. Invalide, welche verstümmelt oder ganz erblindet sind ($. 13), werden
unter allen Umständen als völlig erwerbsunfähig angesehen.
8. 13. Invalide, denen die Pension erster Klasse zusteht, erhalten, wenn sie verstimmelt
oder ganz erblindet sind, ohne Unterschied der Charge, eine Pensions-Zulage,
und zwar
beim Verlust beider Ame. . . . von 3 Thir. 19 Sgr. monatlich
- rechten Ama. . - 2? - — - -
- - des linken Amas .. -1- 13 - -
- - beider Füss. ... -2- BB - -
Fusses -1- — - -
bei völliger Blindheit beider Augen - 2-3 - -
Zusatz. (Allerh. K.-O. vom 6. Mai 1338). Die Gemeinen der Invalidenhäuser und
Invaliden-Kompagnien, weiche durch Erblindung, durch Verlust, Lähmung oder Bteifheit
der Gliedmassen, durch Wunden, Alter oder Krankheit in einen Zustand gerathen
sind, der den unausgesetzten Beistand anderer Personen nothwendig macht, erhalten
eine Zulage von 15 Sgr. monatlich, die ihnen mit der Löhnung und nach den für diese
festgesetzten Zahlungsgrundalitzen gewährt wird (cfr. $. 163 des Reglements über die
Geldverplegung der Truppen im Frieden.)
8. 14. Tritt der Dienstzeit, welche den Anspruch auf eine der höheren Pensions-Klassen
begründet (8$. 8 bis 11 ad 1), nicht der für diese Klassen erforderliche Grad
der Erworbsunfähigkeit (8. 7) hinzu, so wird, nach dem Masse der letztern, die Pension
einer geringern Klasse bewilli
. 15. Diejenigen Ober- Feuerwerker, Feidwebel und Wachtmeister (und Unter-Aerzte),
welche zur Pension erster Klasse berechtigt sind, erhalten statt derselben
nach Miühriger Dienstzeit eine monatliche Pension von u r.
40
-.50 - - - - - -13 -
Zusatz. (Allerh. K.-O. vom 21. August 1836.) Im Civildienst nicht versorgte
frühere Feldwebel, Wachtmeister und Oberfeuerwerker, welche M Jahre und länger
gedient, in den Feldzü n 1813—15 mitgefochten baben, vor dem Erscheinen des Gesetzen
vom 4. Juni 1831 pensionirt und bei oder nach der Pensionirung mit dem Chaakter
als Sekonde-Lieutenants begnadigt worden sind, treten bei nachgewiesener
Hülßsbedürfigkeit von jetzt ab in den Genuns derjenigen Pensionssätze, welche im 8.15
dos Gesetzen ausgeworfen sind.
8. 16. In die Invaliden-Häuser und Invaliden-Kompagnien werden nur solche
Ganrinvalide aufgenommen, welche Anspruch auf die Pension erster Klasse haben.
Vorzugsweise sind darunter diejenigen zu berücksichtigen, welche einen Arm oder
oder beide Arme oder Füsse verloren haben, oder auf beiden Augen erblindet sind.
Für die Aufnahme in ein Invalidenhaus ist massgebend, dass die Invaliden nur zum
vierten Theile der etatsmässigen Mannschaft des Hauses verheirathet sein und Kinder
über 14 Jahre nicht bei sich haben dürfen.
Zusätze. }) (Aller K.-O. vom 17. April 1856.) Den in den Invalidenhäusern
und Invaliden-Kompagnien befindlichen Inhabern des eisernen Kreuses vom Stande
Gemeinen wird von jetzt ab die Gehalt- und Servis-Kompetenz eines Unteroflciers
währt. Auch den später hinsukommenden Invaliden dieser Kategorie ist dasselbe
Beneflz zu gewähren, soweit der Unterofficier-Etat sämmtlicher Invaliden-Institute ausammen
durch Vakanzen die Mittel dazu bietet.