94 Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 4.
Ueber die Bedeutung diees nürbchalte siehe oben die erste Ab-
theilung § 3 Ziff. VII, 1 Seite 11 ff.
Endlich wurde, wie bereils erwähnt, in Ziff. III des bayrischen
Schlußprotokolls der Fortbestand des Gothaer Vertrags von 1851 und
der Eisenacher Uebereinkunft vom 11. Juli 1853, so weit das Verhältniß
Bayerns zu den übrigen deutschen Staaten in Frage ist, ausdrücklich constatirt.
12. Zu dem Ausdrucke „Kolonisation“ bemerkte Bundeskommissär
von Savigny im constituirenden Reichstage (Stenogr. Ber. S. 271 u.
272), daß man zwar zunächst an die Errichtung und Sicherung von
Flottenstationen gedacht habe, daß aber der Begriff „Kolonisation“ hie-
durch nicht erschöpft, sondern viel umfassender sei.
13. Vergleiche hiezu die Art. 33 ff. der Verfassung, dann den
Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 und das Vereinszollgesetz vom 1.
Juli 1869, ferner das bayrische Gesetz, die Erhebung einer Abgabe von
Salz betr. vom 16. November 1867 und das vom Zollparlamente be-
schlossene Gesetz, die Besteuerung des Tabaks betr. vom 26. Mai 1868
(Bundesges.-Bl. 1868 S. 319 ff.; bayr. Gesetbl. 1866 —69 S. 661 ff.),
ferner die Zollvereinsgesetze vom 18. Mai und 25. Juni 1868, endlich
das Zollvereinsgesetz über die Besteuerung des Zuckers vom 26. Juni
1869. Die für Bayern, Württemberg und Baden in Bezug auf die
Bier= und Brantweinsteuer gelroffenen Ausnahmen sind in den Art. 35
und 38 der Reichsverf. erwähnt; hinsichtlich des übrigen Deutschland sind
zu neunen: das Gesetz, betr. die Erhebung einer Abgabe von der Brannt-
weinbereitung in den Hohenzollern'schen Landen vom 4. Mai 1868, dann
die Gesetze vom 4. und 8. Juli 1868 über die Besteuerung des Brau-
malzes und Branntweins und die subsidiarische Haftung der Brauerei-
und Brennerei-Unternehmer.
14. Vergleiche hiezu Art. 70 der Reichsverf., dann das Gesetz,
betreffend die Wechselstempelstener vom 10. Juli 1869 und die hiezu
gehörigen, unten in Note 5 zu Art. 70 erwähnten Bekanntmachungen,
dann das Gesetz, betreffend die Einführung norddeutscher Bundesgesetze
in Bayern vom 22. April 1871 § 4, worin sich ein den Vollzug des
Wechselstempelsteuergesetzes in Bayern betreffender Zusatz findet, auf Grund
dessen die bayrische Verordnung vom 8. Mai 1871 erlassen wurde.
(Bayr. Regierungsbl. S. 921 ff.)
15. Siehe die Maaß= und Gewichtsordnung für den norddeutschen
Bund vom 17. August 1868, welche zur Zeit in Bayern noch nicht ein-
geführt ist, und das Gesetz wegen Ergänzung der Maaß= und Gewichts-
ordnung vom 10. März 1870; ferner die von der Normaleichungs-
kommission zu Berlin erlassene Eichordnung vom 16. Juli 1869 und
den Nachtrag vom 30. Juni 1870, dann die Verordnung des Bundes-
rathes vom 6. Dezember 1869, betreffend die äußersten Grenzen der im
ösfentlichen Verkehre noch zu duldenden Abweichungen der Maaße, Ge-