96 Gesetz, belreffend die Verfassung des deuischen Neichs. Art. 4.
Reichs (Nr. 87, 88 und 143 der Anlagen zu den Stenogr. Ber. des
Reichstags 1871).
24. Gesetz, betr. die Gewährung der Rechtshülfe v. 21. Juni 1869.
25. Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. No-
vember 1867; Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft vom 29.
Mai 1868; Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs-
und Wirhschafte genossenschaflen vom 4. Juli 1868 ), Dellarationsgesetz
vom 19. Mai 1871; Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits-
und Dienstlohns vom' 21. Juni 1869, welches in Württemberg erst am
1. Jannar 1872 ins Leben tritt; Gesetz, betr. die Verbindlichkeit zum
Schadensersatz für die beim Betriebe von Eisenbahnen 2c. herbeigeführten
Tödtungen rc. vom 7. Juni 1871.
26. Vergleiche das in Baden nicht eingeführte Gesetz, betreffend
die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken vom 1.
Juli 1868; dann das mit Gesetz v. 15. Mai 1871 neu redigirte deutsche
Strafgesetzbuch und das Einführungsgesetz hiezu vom 31. Mai 1870.
27. Gesetz, betreffend die Einführung der allgemeinen deutschen
Wechselordnung der Nürnberger Wechselnovellen und des allgemeinen
deutschen Handelsgesetzbuches vom 5. Juni 1869; Gesetz vom 11. Juni
1870, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Altien und die Aktien-
gesellschaften.
28. Geseh, die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Han-
delssachen vom 12. Juni 1869. In Bearbeitung sind die Entwürfe
über den Civilprozeß und das Verfahren in Strassachen begriffen.
29. Vergleiche hiezu das in Bayern zur Zeit noch nicht eingeführte
Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. Novpbr. 1867,
dann die Art. 53, 57 ff., 61 und 68 und die Schlußbestimmung zum
IX. Absch. der Reichsverf.
30. Siehe das Geseh, Maßregeln gegen die Rinderpest betr., vom
7. April 1869, zur Zeit in Bayern und Württemberg nicht eingeführt,
und die vom Bundespräsidium zu diesem Gesetze erlassene Instruktion
vom 26. Mai 1869 «
31. Zu Art. 4 Ziff. 16, welche, wie oben bemerkt, neu angefügt
ist, wurde im Reichstage (II. außerordentliche Session von 1870) ein
die Sicherung der Preßfreiheit und des Vereins= und Versammlungs-
rechtes erstrebendes Amendement gestellt, welches jedoch keine Annahme
sand (Anlag. zu den Stenogr. Ber. S .
Zu erwähnen ist ferner, daß im Reichstage von 1871 ein Antrag
auf Beseitigung der landesgesetzlichen Vorschriften über die Kautionsleist-
ung in Preßsachen und die Einstellung des Preßgewerbebetriebs gestellt
) Vergleiche hiezu den Entwurf eines Geseqzes, die privatrechtliche Slellung
von Vereinen betr. (Nr. 45 und 151 der Anlage zu den Stenogr. Ver. des
Reichstags 1871).