98 Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Neichs. Art. 6.
Hessen 3 Stimmen
Mecklenburg- Schwerin 2 „
Sachsen-Weimier 1
Mecklenburg-Strelitz... . .1
Oldenburg.. 1
Braunschweig.g. . . ... 2
Sachsen-Meininen 1
Sachsen-Altenburg... . . . 1
Sachsen-Koburg-Gotha .....1
Anhalt .....1 ,,
Schwarzburg- Nudolsladt 1
Shwansburg Sonderhausen 1
Waldeck . 1
Reuß ällerer Linie 1
Reuß jüngerer Linie 1
Schaumburg-Lipben 1
Lippe ..........1
Lübeck . 1
Bremen. 1
Hamburg1 „
zufanmnen 58 Sümmen.
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte )
zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann
die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheillich abge-
geben werden.
1. Ueber die Natur des Bundesraths, dessen Wirkungskreis und
Geschäftsgang siehe oben die erste Abtheilung § 4 Seite 21 ff.
2. Die Zahl der im Bundesrathe vertrekenen Stimmen, welche
früher 43 betrug, wurde in Folge des Eintritts der süddentschen Staaten
auf 58 erhöht. Der Schlußsatz des Art. 6 befand sich in Art. 7 der
nordd. Bundesverf.
3. Fürst von Bismarck äußerte in der 9. Sitzung des Neichstags
1871 (Stenogr. Ber. S. 95): „Der Bundesrath ist nicht eigentlich
eine Reichsbehörde, er vertritt das Reich als solches nicht; das Reich wird
nach Außen durch Seine Majestät den Kaiser vertreten, das gesammte
Volk wird durch den Reichstag vertreten, der Bundesrath ist nach unserer
Auffassung recht eigentlich eine Körperschaft, in welcher die einzelnen