Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. S. 101
4) für Handel und Verkehr;
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6) für Justizwesen;
7) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium
mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb
derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß
für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen stän-
digen Sißz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder
des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt;
die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundes-
rathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für
jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern,
wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.
Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten
der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei,
vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevollmächligten an-
derer Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angele-
genheilen gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.3)
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Be-
amten zur Verfügung gestellt.
1. Der Art. 8 der norddeutschen Verf. erlilt mehrfache Veränder-
ungen, indem
a. nunmehr in jedem Ausschusse außer dem Präsidium mindestens
vier Bundesslaalen vertreten sein müssen, während früher nur zwei
erforderlich waren,
b. indem das Recht Bayerns auf einen ständigen Siß in dem
Ausschusse für Landheer und Festungen eingeschaltet, und
. der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten neugeschaffen wurde.
Zu bemerken ist ferner, daß auch Württemberg nach Artikel 15
Abs. II der Militärkonvention einen ständigen Sitz in dem sub b erwähn-
ten Ausschusse hat.
2. Ueber die Aufgabe der Ausschüsse siehe oben § 4 Ziff. IV. 2
Seite 26.
3. Die Aufgabe dieses Ausschusses ist, wie diejenige der anderen
Ausschüsse vorwiegend eine consultative; die Befugniß, die Gesandten zu
instruiren und überhaupt unmittelbar in die auswärtige Politik einzugrei-
fen, kommt ihm nicht zu; siehe die Rede des Präsidenten des Bundes-