102 Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 9, 10 u. 11.
kanzleramtes am 5. Dezember 1870 (Stenogr. Ber. S. 69 u. 70),
daun die Verhandlungen des bayr. Landtags 18°'4 Bd. IV. S. 24.
Ferner wurde bei den Reichstagsberathungen ausdrücklich constatirt,
daß auch dieser Ausschuß in Berlin zu tagen habe (Stenogr. Ber. 1870
141).
Art. 9.
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichs-
tage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit ge-
hörl werden, um die Ansichten seiner Regierung zu verlrelen,
auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesralhes
nicht adoplirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied
des Bundesrathes und des Reichslages sein.
Art. 10.
Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes
den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.
IV. Bräsidium.)
Art. 11.2)
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen)
zu, welcher den Namen deutscher Kaiser!) führt. Der Kaiser
hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten,') im Namen des Reichs
Krieg zu erklären?) und Frieden zu schließen, Bündnisse') und
andere Verlräge') mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte?)
zu beglaubigen und zu empfangen.
Zur Erllärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zu-
stimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein An-
griff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. ½)
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche
Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4) in den Bereich der
Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung
des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des
Reichstages erforderlich.
1. Ueber die Stellung und Zustandigteit des Präsidiums siehe
oben die erste Abtheilung § 5 Seite 28 ff.