Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

102 Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 9, 10 u. 11. 
kanzleramtes am 5. Dezember 1870 (Stenogr. Ber. S. 69 u. 70), 
daun die Verhandlungen des bayr. Landtags 18°'4 Bd. IV. S. 24. 
Ferner wurde bei den Reichstagsberathungen ausdrücklich constatirt, 
daß auch dieser Ausschuß in Berlin zu tagen habe (Stenogr. Ber. 1870 
141). 
Art. 9. 
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichs- 
tage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit ge- 
hörl werden, um die Ansichten seiner Regierung zu verlrelen, 
auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesralhes 
nicht adoplirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied 
des Bundesrathes und des Reichslages sein. 
Art. 10. 
Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes 
den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren. 
IV. Bräsidium.) 
Art. 11.2) 
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen) 
zu, welcher den Namen deutscher Kaiser!) führt. Der Kaiser 
hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten,') im Namen des Reichs 
Krieg zu erklären?) und Frieden zu schließen, Bündnisse') und 
andere Verlräge') mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte?) 
zu beglaubigen und zu empfangen. 
Zur Erllärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zu- 
stimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein An- 
griff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. ½) 
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche 
Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4) in den Bereich der 
Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung 
des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des 
Reichstages erforderlich. 
1. Ueber die Stellung und Zustandigteit des Präsidiums siehe 
oben die erste Abtheilung § 5 Seite 28 ff.
	        
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