106 Gesetz, betressend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 12 u. 13.
Zusicherung, daß bei Festslellung der Ausgaben für den diplomatischen
Dienst des Bundes der bayrischen Regierung für die Bereitstellung ihrer
Gesandtschaften sowie für die von denselben zu bethätigende Vertretung
der bayrischen Angehörigen eine angemessene Vergütung in Anrechnung
gebracht wird. Da diese Zusicherung vom norddeutschen Reichstage an-
erkannt wurde, so hat Bayern ein Recht auf jene Leistung, jedoch nur in
der, durch den Ausdruck „angemessen“ bezeichneten und hienach in dem
jeweiligen Etalsgeseh festzustellenden Höhe.
Eine ähnliche Vergütung beziehen auch andere Bundesstaaten, was
den Berichterstatter der Reichstagskommission über das Etatsgesetz pro 1871
zu der Bemerkung veranlaßte, daß man die laufende „Bewilligung nur
als eine solche ansehen möge, welche für Ein Jahr bewilligt ist, und daß
für das nächste Jahr der Entscheidung der Frage, ob im Jahre 1872
eine solche Broiligng noch zu Ffolgen habe, nicht präjudicirt werde;“
ck. Sitnoar. Ber. S. 777—7
Zu Art. 11 Abs. #u bemerkte der Präsident des Bundes-
cume: in seiner Rede vom 5. Dezember 1870 (Stenogr. Ber.
S. 70): „Dieser Zusatz läßt sich unzweifelhaft charakterisiren als eine
Verstärkung des föderativen Elements in der Bundesverfassung. Sein
wirklicher Charakter liegt aber in etwas Anderem. Je mächtiger der
Bund wird, je weiter er sich ausdehnt, um so mehr ist es von Interesse,
auch dem Auslande gegenüber in der Bundesverfassung selbst zum Aus-
druck zu bringen, was der Bund ist, nemlich ein wesentlich defensives
Staatswesen.“
11. Die Allegation des Art. 4 der Verf. ist kaum zureichend,
denn es wird wohl keinem Zweifel unterliegen, daß Verlräge über Ge-
genstände, welche später im Wege der Verfassungsänderung dem Gebiete
der Reichsgesetzgebung zugewiesen wurden, gleichfalls der Zustimmung des
Bundesraths und der Genehmigung des Reichslags bedürfen; das Nem-
liche ist der Fall, wenn durch die Verträge unmittelbar eine Verfassungs-
änderung beabsichtigt ist.
Art. 12.
Dem Keiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag
zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.)
1. Vergleiche hiczu oben die erste Abtheilung § 6 Ziff. II Seite 33,
dann Art. 13, 14 und 24—26 der Verfassung.
Art. 13.
Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet
alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der