Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesenz, betressend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 18 u. 19. 109 
Art. 18.) 
Der Kaiser ernennt:) die Reichsbeamten,) läßt dieselben für 
das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren 
Entlassung.) 
Den zu einem Neichsamte berufenen Beamten eines Bundes- 
staates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst 
im Wege der Reichsgesetzgebung ekwas Anderes bestimmt ist, dem 
Reiche gegenüber diejenigen Rechies) zu, welche ihnen in ihrem 
Heimathslande aus ihrer diensllichen Stellung zugestanden hatten. 
1. Der Abs. II war in der norddeutschen Bundesverfassung nicht 
enkhalten. 
2. In verschiedenen Fällen geht der Ernennung ein Vorschlag des 
Bundesrathes oder eine Einvernahme des betreffenden Bundesrathsaus- 
schusses voraus; bergleiche hiezu oben die erste Abtheilung § 1 Ziff. III 
Nr. 8 u. 12. 
3.Ueber die Bundesämter siehe oben die erste Abtheilung § 9 
Ziff. I1 S. 43. 
4. Ein die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten regelnder Gesetz- 
entwurf ist angekündigt, nachdem bereits im Jahre 1869 und 1870 
eine dießbezügliche Vorlage an den Reichstag gelangt aber nicht erledigt 
worden war; siehe die Anlagen zu den stenogr. Ber. von 1869 S. 178 ff.; 
Anlagen zu den stenogr. Ber. von 1870 Nr. 83 S. 308 ff 
5. Im badisch-hessischen Vertrage findet sich sub Ziff. 1 zu Art. 18 
der Verfassung die Bemerkung, daß zu den, einem Beamten zustehenden 
Nechten im Sinne des zweiten Absatzes dieses Artikels diejenigen Rechle 
nicht gehören, welche seinen Hinterbliebenen in Beziehung auf Pensionen 
oder Unterstützungen etwa zustehen. 
Art. 19.) 
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten 
nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution ange- 
halten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu be- 
schließen und vom Kaiser zu vollstrecken. 
1. Der Art. 19 der norddeutschen Bundesverfassung unterschied 
zwischen der Execution in Betreff militärischer Leistungen und in Betreff 
anderer Fälle und erklärte das Bundespräsidium für berechtigt, in ersterer 
Hinsicht bei Gefahr auf Verzug die Exekution selbst zu beschließen; zu-
	        
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