Gesenz, betressend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 18 u. 19. 109
Art. 18.)
Der Kaiser ernennt:) die Reichsbeamten,) läßt dieselben für
das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren
Entlassung.)
Den zu einem Neichsamte berufenen Beamten eines Bundes-
staates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst
im Wege der Reichsgesetzgebung ekwas Anderes bestimmt ist, dem
Reiche gegenüber diejenigen Rechies) zu, welche ihnen in ihrem
Heimathslande aus ihrer diensllichen Stellung zugestanden hatten.
1. Der Abs. II war in der norddeutschen Bundesverfassung nicht
enkhalten.
2. In verschiedenen Fällen geht der Ernennung ein Vorschlag des
Bundesrathes oder eine Einvernahme des betreffenden Bundesrathsaus-
schusses voraus; bergleiche hiezu oben die erste Abtheilung § 1 Ziff. III
Nr. 8 u. 12.
3.Ueber die Bundesämter siehe oben die erste Abtheilung § 9
Ziff. I1 S. 43.
4. Ein die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten regelnder Gesetz-
entwurf ist angekündigt, nachdem bereits im Jahre 1869 und 1870
eine dießbezügliche Vorlage an den Reichstag gelangt aber nicht erledigt
worden war; siehe die Anlagen zu den stenogr. Ber. von 1869 S. 178 ff.;
Anlagen zu den stenogr. Ber. von 1870 Nr. 83 S. 308 ff
5. Im badisch-hessischen Vertrage findet sich sub Ziff. 1 zu Art. 18
der Verfassung die Bemerkung, daß zu den, einem Beamten zustehenden
Nechten im Sinne des zweiten Absatzes dieses Artikels diejenigen Rechle
nicht gehören, welche seinen Hinterbliebenen in Beziehung auf Pensionen
oder Unterstützungen etwa zustehen.
Art. 19.)
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten
nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution ange-
halten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu be-
schließen und vom Kaiser zu vollstrecken.
1. Der Art. 19 der norddeutschen Bundesverfassung unterschied
zwischen der Execution in Betreff militärischer Leistungen und in Betreff
anderer Fälle und erklärte das Bundespräsidium für berechtigt, in ersterer
Hinsicht bei Gefahr auf Verzug die Exekution selbst zu beschließen; zu-