110 Geseh, betressend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 20.
gleich enthielt derselbe einige Bestimmungen über die Modalitäten der
Exekution.
V. Reichslag.))
Art. 20.5)
Der RNeichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen?)
mit geheimer Abstimmung hervor.
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im § 5/) des Wahl-
gesetzes vom 31. Mai 1869 (BVundesgesebbl. 1869 S. 145)
vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in
Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt,
und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382.
1. a. Ueber die Verhälknisse des . und seiner Mitglieder
siehe oben die erste Abtheilung § 6 S. 31 ff., dann Dr. von Rönne,
deutsches Verfassungs srechk, drikle Abtheilung, Abihmo 3 (Hirth's Annalen
IV S. 243 ff.), ferner Thudichum, Verfassungsrecht S. 132 ff., und
Hirsemenzel, norddeutsche Bundesverfassung 1 S. 77 ff.
b. Schon im constiluirenden Reichskage (Anlagen zu den stenogr.
Ber. 1867 S. 50 u. 51) wurde der Antrag gestellt, daß der Reichstag
aus zwei Versammlungen, nemlich einem Ober= und einem Unterhause
gebildet und daß das erstere unter Milwirkung oder nach Analogie der
Herrenhäuser resp. ersten Kammern zusammengeseht werden solle. Dieser
Gedanke ist unmittelbar vor Gründung des deutschen Reiches wiederholt
worden in der im September 1870 erschienenen Schrift: „Deutschlands
Zukunft, das deutsche Reich“ und hat außerdem in der Presse, namentlich.
in den Beilagen zu Nr. 47 und 65 der neuen Preußischen (Kreuz-)
Zeitung Vertretung gefunden; siehe dagegen Dr. Auerbach, das neue
deutsche Reich S. 19 ff., dann die Rede des Fürsten von Bismarck in
der 18. Situng des Reichstags von 1871 Stenogr. Ber. S. 298.
2. Der II. Absatz des Art. 20 der Reichsverfassung war selbst-
verständlich in Art. 20 der norddeutschen Bundesverfassung nicht enthalten.
3. Die Wahlen sind nach dem nunmehr auf Grund der Verträge
in ganz Deutschland geltenden Wahl-Gesetze für den Reichstag des nord-
deutschen Bundes vom 31. Mai 1869 und dem hiezu vom Bundesrathe
erlassenen Wahlreglement vom 28. Mai 1870 zu vollziehen.') Dieses
Reglement bildet einen integrirenden Bestandtheil des Gesetzes, da es nach
§ P 15 des Gesetzes nur mit Zustimmung des Reichstags abgeändert werden
kann. Es wurde demgemäß auch vom Reichstage bei mehrfachen Gelegen-
*) Ueber die Wahlberechtigung siehe oben in der ersten Ablheilung § 6
J.