118 Gesezz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 33.
962 ff., Anlagen zu den Sten. Ber. Nr. 80 (S. 187) und Nr. 150
(komissionskerihy,
2. Den Reichs ztagsabgeordneten ist nicht untersagt, von irgend
einem Privaten eine Entschädigung anzunehmen.
VI. Zoll- und Handelswesen.
Art. 33.
Deutschland bildet ein Zoll= und Handelsgebiet!), umgeben
von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die we-
gen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeig-
neten einzelnen Gebietstheile.)
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaa-
tes befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat einge-
führt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unter-
worfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse
einer inneren?) Steuer unterliegen.
1. Der Grundsatz, daß die nunmehrigen Bestandtheile des deutschen
Reichs Ein Zoll= und Handelsgebiet bilden, war bereits (mit wenigen
Ausnahmen) in den Zollvereinsverträgen'), in specic in dem Zollvereins-
vertrage vom 8. Juli 1867 anerkannt; die Reichsverfassung enthält da-
her in dieser Beziehung nur in soferne etwas Neues, als die noch ver-
bleibenden Vertragsbestimmungen fortan einen Bestandtheil des deutschen
Verfassungsrechtes bilden, und daher nicht mehr im Wege einseitiger Kün-
digung, sondern nur durch Reichsgesehabgcändert oder aufgehoben werden
können. (Art. 40 der Verf.)
Außer den in der Verfassung selbst gezogenen Konsequenzen jenes
Grundsatzes finden sich namentlich in den Artikeln 12, 14 und 21—28
des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867 zahlreiche Bestimmungen,
welche die Freiheit und Förderung des Verkehrs und Handels innerhalb
des Bundesgebieles und die Gleichslellung aller Deulschen in diesen Be-
ziehungen bezwecken; vergl. hiezu v. Pözl, bayrisches Verfassungsrecht
3. Aufl. S. 47
Zur Verwirklichung und zum Schutze der Einheit des Zoll= und
Handelssystems dienen serner die mit dem Zollparlamente vereinbarten
*) Siehe die Zollvereinsverträge vom 22. und 30. März und 11. Mai
1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, vom 2. Januar 1836, vom 8.
Mai, 19. Oklober und 13. November 1841, 4. April 1853 und 16. Mai 1865.