Geseh, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 34 u. 35. 119
Gesetze, welche nunmehr im Hinblick auf Art. 40 der Verf. die Natur
von Reichsgesetzen haben, namentlich das Gesetz, wegen Abänderung ein-
zelner Bestimmungen der Zollordnung und der Zollstrafgesetzgebung vom
18. Mai 1868 (Bundesgesetzbl. S. 225 ff.), das Vereinszollgesetz vom
1. Juli 1869 (Bundesgesetzbl. S. 317 ff. und bayr. Gesetzbl. 18889
S. 1381 ff.), dann das Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereins-
Zolltarifs vom 1. Juli 1865, vom 17. Mai 1870 und der auf Grund
dieses Gesetzes neu redigirte, vom 1. Oktober 1870 an in Wirksamkeit
getretene Vereinszolltarif (Bundezgesetl S. 123 ff. und 143 ff., und
bayr. Gesetzbl. von 1870 S. ff.)
2. Vergleiche hiezu *7. 5 nt Zollvereinsvertrags vom 8. Juli
1867.
3. Ueber die Ausführung des in Art. 33 Abs. II enthaltenen
Grundsahes siehe die näheren Bestimmungen in Art. 5 des Zollvereins=
vertrages vom 8. Juli 1867, wonach insbesondere nur gewisse inländische
Erzeugnisse mit innern Steuern belegt werden dürfen.
Art. 34.)
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck
entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes blei-
ben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze,
bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.
1. Vergleiche hiezu das Gesetz, betreffend die Sicherung der Zoll-
vereinsgrenze in den vom Zollgebicte ausgeschlossenen Hamburgischen Ge-
biekstheilen vom 1. Juli 1869 (Bundesgesetzbl. S. 370 ff., und bayr.
Gesehbl. S. 1369 ff.)
Art. 35.)
Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung:) über das ge-
sammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete
gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und
Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen
dargestellten Zuckers und Syrups,') über den gegenseitigen Schutz
der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben
gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in den
Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erfor-
derlich sind.
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung