Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

120 Geseh, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 36. 
des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung 
vorbehalten.) Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben 
darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die 
Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen. 
1. In Art. 35 der Verf. des nordd. Bundes hieß es „einheimischen 
Zuckers“ 2c. Neu ist ferner der Absatz III des Art. 35, wodurch den 
betreffenden Staaten beslimmte Sonderrechte eingeräumt sind. Außerdem 
findet sich in Ziff. X des bayr. Schlußprotokolls folgende Erklärung: 
„Zu den Artikeln 35 und 38 der Bundesverf. war man darüber ein- 
verstanden, daß die nach Masgabe der Zollvereinsverträge zu erhebenden 
Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind, wie 
die auf die Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben.“ 
. Vergleiche hiezu oben die erste Abtheilung § 7 Ziff. III u. 1IV 
S. 38, dann Art. 4 Note 13 S. 94, endlich die drilte Abthg. Abschn. I. 
3. Vergleiche hiezu die Gesetze über die Bestenerung des Tabaks 
vom 26. Mai 1868 und des Zuckers vom 26. Juni 1869, dann das 
bayrische Geseh über die Erhebung einer Abgabe von Salz vom 16. No- 
vember 1867 und die Bestimmungen in § 3, 4 und 7 des Zollvereins- 
vertrags vom 8. Juli 1867. 
4. Dieses Recht erstreckt sich nach der Nakur der Sache sowohl 
auf die zu Gunslen des Staats als auf die zu Gunsten der Gemeinden 
zu erhebenden Abgaben von Brannkwein und Bier, auch ist darunter nicht 
bloß die Flüssigkeits-, sondern auch die Malzsteuer begrissen. Das den 
süddeutschen Staaten vorbehaltene Besteuerungsrecht ist übrigens kein un- 
beschränktes, sondern im Hinblick auf Art. 40 der Verfassung durch die 
Bestimmungen des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 1867, insbesondere 
Art. 5 Ziff. II 8 1—7 limitirt; die in § 2 und 7 daselbst festgesetzten 
Maximalsätze für Abgaben von Bier und Branntwein dürfen daher auch 
fernerhin nicht überschritten werden. 
Art. 36.) 
Die Erhebung und Verwaltung:) der Zölle und Verbrauchs- 
steuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie 
bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen. 
Der Kaiser überwacht?) die Einhaltung des gesetzlichen Ver- 
fahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll= oder Steueräm- 
tern und den Direktiobehörden der einzelnen Staaten, nach Ver- 
nehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll= und Steuer- 
wesen, beiordnet.
	        
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