120 Geseh, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 36.
des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung
vorbehalten.) Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben
darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die
Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.
1. In Art. 35 der Verf. des nordd. Bundes hieß es „einheimischen
Zuckers“ 2c. Neu ist ferner der Absatz III des Art. 35, wodurch den
betreffenden Staaten beslimmte Sonderrechte eingeräumt sind. Außerdem
findet sich in Ziff. X des bayr. Schlußprotokolls folgende Erklärung:
„Zu den Artikeln 35 und 38 der Bundesverf. war man darüber ein-
verstanden, daß die nach Masgabe der Zollvereinsverträge zu erhebenden
Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind, wie
die auf die Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben.“
. Vergleiche hiezu oben die erste Abtheilung § 7 Ziff. III u. 1IV
S. 38, dann Art. 4 Note 13 S. 94, endlich die drilte Abthg. Abschn. I.
3. Vergleiche hiezu die Gesetze über die Bestenerung des Tabaks
vom 26. Mai 1868 und des Zuckers vom 26. Juni 1869, dann das
bayrische Geseh über die Erhebung einer Abgabe von Salz vom 16. No-
vember 1867 und die Bestimmungen in § 3, 4 und 7 des Zollvereins-
vertrags vom 8. Juli 1867.
4. Dieses Recht erstreckt sich nach der Nakur der Sache sowohl
auf die zu Gunslen des Staats als auf die zu Gunsten der Gemeinden
zu erhebenden Abgaben von Brannkwein und Bier, auch ist darunter nicht
bloß die Flüssigkeits-, sondern auch die Malzsteuer begrissen. Das den
süddeutschen Staaten vorbehaltene Besteuerungsrecht ist übrigens kein un-
beschränktes, sondern im Hinblick auf Art. 40 der Verfassung durch die
Bestimmungen des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 1867, insbesondere
Art. 5 Ziff. II 8 1—7 limitirt; die in § 2 und 7 daselbst festgesetzten
Maximalsätze für Abgaben von Bier und Branntwein dürfen daher auch
fernerhin nicht überschritten werden.
Art. 36.)
Die Erhebung und Verwaltung:) der Zölle und Verbrauchs-
steuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie
bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.
Der Kaiser überwacht?) die Einhaltung des gesetzlichen Ver-
fahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll= oder Steueräm-
tern und den Direktiobehörden der einzelnen Staaten, nach Ver-
nehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll= und Steuer-
wesen, beiordnet.