122 Gefetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 39.
bezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle
erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung
der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer
auf den Salzwerken beauftragten Beamten ausge-
wendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Ver-
gütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des
Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für
die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu ge-
währen ist,
4) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der
Gesammteinnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Ge-
biete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines
Aversums bei.
Bayern, Würktemberg und Baden haben an dem in die Reichs-
kasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier
und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend
erwähnten Aversums keinen Theil.
1. Der mit diesem Artikel correspondirende Artikel 38 der nord-
deutschen Bundesverfassung wurde redaktionell mehrfach verändert und er-
weitert; der letzte Absaß des Art. 38 der Reichsverfassung ist neu.
Außer der in Ziff. IV des bayrischen Vertrags und den Verträ-
gen mit den übrigen süddeutschen Staaten getroffenen Uebergangsbestim-
mung, wonach der Ertrag der in Art. 35 der Verfassung bezeichneten
gemeinschaftlichen Abgaben erst vom 1. Januar 1872 in die Reichskasse
zu fließen hat, gehört hieher die oben zu Art. 35 Note 1 erwähnte Be-
stimmung in Ziff. X des bayrischen Schlußprotokolls, und die Erklärung
ad# 3 des badisch-hessischen Vertrags vom 15. November 1870, „daß
solange die jetzige Besteuerung des Bieres in Hessen fortbesteht, nur der
dem Betrage der norddeutschen Braumalzsteuer entsprechende Theil der
hessischen Biersteuer in die Bundeskasse fließen wird.“
Art. 39.)
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ab-
lauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extrakte