Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

122 Gefetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 39. 
bezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle 
erforderlich sind, 
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung 
der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer 
auf den Salzwerken beauftragten Beamten ausge- 
wendet werden, 
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Ver- 
gütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des 
Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für 
die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu ge- 
währen ist, 
4) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der 
Gesammteinnahme. 
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Ge- 
biete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines 
Aversums bei. 
Bayern, Würktemberg und Baden haben an dem in die Reichs- 
kasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier 
und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend 
erwähnten Aversums keinen Theil. 
1. Der mit diesem Artikel correspondirende Artikel 38 der nord- 
deutschen Bundesverfassung wurde redaktionell mehrfach verändert und er- 
weitert; der letzte Absaß des Art. 38 der Reichsverfassung ist neu. 
Außer der in Ziff. IV des bayrischen Vertrags und den Verträ- 
gen mit den übrigen süddeutschen Staaten getroffenen Uebergangsbestim- 
mung, wonach der Ertrag der in Art. 35 der Verfassung bezeichneten 
gemeinschaftlichen Abgaben erst vom 1. Januar 1872 in die Reichskasse 
zu fließen hat, gehört hieher die oben zu Art. 35 Note 1 erwähnte Be- 
stimmung in Ziff. X des bayrischen Schlußprotokolls, und die Erklärung 
ad# 3 des badisch-hessischen Vertrags vom 15. November 1870, „daß 
solange die jetzige Besteuerung des Bieres in Hessen fortbesteht, nur der 
dem Betrage der norddeutschen Braumalzsteuer entsprechende Theil der 
hessischen Biersteuer in die Bundeskasse fließen wird.“ 
Art. 39.) 
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ab- 
lauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal-Extrakte
	        
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