1867
Gefeh, betreffend die Verfassung des deulschen Reichs. Art. 40. 123
und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse aufzustellenden
Finalabschlüsse über die im Laufe des Viertelahres beziehungs-
weise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen
an Zöllen und nach Artikel 38 zur Reichskasse fließenden Ver-
brauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundes-
staaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zu-
sammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen
ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des Bun-
desrathes für das Rechnungswesen eingesandt.
Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichlen von drei zu
drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Neichs-
kasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Fest-
stellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntniß,
legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit
seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath
beschließt über diese Feststellung.
1. Vergleiche hiezu Art. 17 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli
Art. 40.0
Die Bestimmungen in dem Zollvereinsvertrage vom 8. Juli
1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften
dieser Verfassung abgeändert:) sind und so lange sie nicht auf
dem im Artikel 78), beziehungsweise 780 bezeichneten Wege ab-
geändert werden.5)
1. Der Art. 40 der Neichsverfassung enthält in Folge der seit
1867 eingetretenen Veränderungen in den Zollvereinsverhältnissen eine
vom Art. 40 der nordd. Bundesverf. abweichende Fassung.
2. Die wesentlichsten Aenderungen bestehen offenbar in der Um-
wandlung der früheren internationalen Verhältnisse des Zollvereins in
verfassungsmäßige, dann in der Bestimmung, daß der Ertrag der Zölle
und der anderen in Art. 35 der Verf. bezeichneten Abgaben, vorbehalt-
lich der zu Gunsten Bayerns, Württembergs und Badens bestehenden
Ausnahmen in die Reichskasse fließt. (Art. 38 Abs. I und 1V der Ver-
fassung.)
3. Durch die Hinweisung auf Art. 7 ist einerseits das dem Bun-