124 Gesetz, betreffend die Verfassung des deulschen Reichs. Art. 40.
desprãsidium zuslehende Veto und andererseits das Recht des Bundesrathes
zum Erlasse von Verwaltungsvorschriften gewahrt.
4. Indem der Art. 40 auf Art. 78 verweist, erklärt derselbe die
noch verbleibenden, spezielle Befugnisse der Einzelstaaten enthaltenden
Grundbestimmungen des Zollvereinsvertrags als integrirende Bestandtheile
der Verfassung. Außerdem sind dadurch, daß nicht bloß der erste Absatz
des Art. 87, sondern der ganze Artikel allegirt wurde, offenbar die den
süddeutschen Staaten gemäß Art. 35 Abs. II zukommenden Ausnahms-
rechte als Sonderrechte anerkannt.
5. Die Abänderung der bestehenden Zollvereinsgesetze und der Zoll-
vereins-Verträge mit auswärtigen Staaten wird den Bestimmungen des
Art. 78 der Verfassung nicht unterliegen. — Der Präsident des Bun-
deslanzleramts erklärte in der Sitzung des Reichstags vom 7. Dezember
1870 (Stenogr. Ber. 1870 S. 126 und 127) auf eine deßfallsige
Anregung des Abgeordneten Lasker, welcher eine spezielle Aufzählung der
unter Art. 78 der Verfassung fallenden Bestimmungen des Zollvereins-
vertrags wünschte, Folgendes:
„Der Herr Vorredner geht mit Recht davon aus, daß er die Ge-
sammtheit derjenigen Verabredungen, welche hier bezeichnet sind als der
Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867, für sehr umfangreich hält. Es
ist diese Gesammtheit von Verabredungen zum Theil administrativer Natur,
zum Theil legislativer Natur, und zum Theil verfassungsmäßiger Natur.
Ich glaube mit dem Inhalt dieser verschiedenen Verabredungen ziemlich
genau bekannt zu sein, — meine frühere Stellung hat mich dazu ge-
führt; — ich würde aber glauben, daß ich selbst, wenn ich nun nach
diesen Gesichtspunkten den Inhalt dieser Verabredungen gruppiren sollte,
lediglich nach meiner persönlichen Auffassung, dazu doch mehrere Tage
ununterbrochenen Studiums brauchen würde. Ich glaube, daß alsdann
eine Verständigung unter den betheiligten Regierungen, ob diese von mir
entworsene Subsumption richtig sei oder nicht, einen noch viel größeren
Zeitraum erfordern würde und namentlich dazu führen könnte, eine Menge
von Fragen diskutabel zu machen, die von der Art sind, daß sie eigent-
lich nur dadurch zu Fragen werden, wenn man darauf gestoßen wird, sie
als solche zu behandeln.
Bei der Redaktion des Artikels ist man davon ausgegangen, daß
eine Erschöpfung der Materie, also eben eine solche Klassifikation der ein-
zelnen Bestimmungen, in der That mit den größten Schwierigkeiten ver-
bunden sei, mit Schwierigkeiten, die mit dem davon zu erwartenden
Nutzen kaum in Verhälkniß stehen würden.
Wenn hier Artikel 78 mit in Bezug genommen ist, so hat das
darin seinen Grund, daß in der That in den Zollvereinsverträgen Be-
stimmungen enthalten sind, welche sich ihrer ganzen Natur nach, und wenn
man sie betrachtet vom Standpunkte der Bundesverfassung aus, unzweifel-