126 Geseh, belreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 42 u. 43.
1. Dieser Artikel findet auch auf Bayern Anwendung.
2. Durch den Beisatz „gemeinsam“ ist offenbar die Befugniß des
Reiches limitirt, indem hienach der Art. 41 der Verfassung nur beziüglich
solcher Eisenbahnen Platz greift, welche nicht bloß für den inneren Ver-
kehr, sondern für denjenigen mehrerer Bundesstaaten nolhwendig ist.
3. Der Ausdruck „Kraft eines Reichsgesetzes“ bezieht sich nicht
bloß auf die für Rechnung des Reichs stattfindenden Eisenbahnanlagen,
sondern auch auf die Konzessionirung von Privatunlernehmen; ob diese
letztere durch das Reichsgesetz selbst oder, wofür die Natur der Sache
spricht, auf Grund der allgemeinen Bestimmungen des Reichsgesehes durch
die betreffenden Landesregierungen erfolgt, ist in Art. 41 nicht klar aus-
gedrückt.
In der 39. Sihzung des norddeutschen Reichstages von 1870
wurde ein Antrag angenommen, den Bundeskanzler aufzufordern, ein
Gesetz vorzulegen, in welchem unter Anderem auch die Grundsätze über
Lonzesstonirung der Eisenbahnen festgestellt sind; vergl. hiezu stenogr. Ber.
1870 Bd. 2 S. 783— 788.
Art. 42.)
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die deutschen Eisen-
bahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheit-
liches Retz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzu-
stellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und aus-
rüsten zu lassen.
1. Dieser Artikel findet auf Bayern keine Anwendung, es folgt
jedoch aus der Natur der gegenseitigen Verkehrsbeziehungen, daß in allen
wesentlichen Punkten auch von Bayern die allgemein giltigen Grundsätze
zur Anwendung gebracht werden, wie dieß auch schon bisher der Fall
war. — Abgesehen hievon steht dem Reiche gemäß Art. 46 Abs. III
auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesehgebung einheit-
liche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landes-
verkheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen. Vergl. zu Artikel 42
auch die Verhandlungen des norddeutschen Reichstags zus- 15900, stenogr.
Ber. Bd. 2 S. 822 ff., daun von 1870 Bd. 2 S. 783 ff.
Art. 43.)
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung überein-
stimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche
Bahnpolizei-Reglements?) eingeführt werden. Das Reich hat