128 Geseh, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 45.
1) daß baldigst auf allen deutschen Eisenbahnen übereinstim-
mende Betriebsreglements) eingeführt werden;
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der
Tarife") erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfern-
ungen für den Transport von Kohlen, Koaks, Holz, Erzen,
Steinen, Salz, Noheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen
Gegenständen ein dem Bedürfniß der Landwirthschaft und
Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zu-
nächst thunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt werde.
1. Dieser Artikel findet auf Bayern, vorbehaltlich der Bestimmung
in Art. 47 der Verfassung, keine Anwendung. Bezüglich Württembergs
wurde zu Art. 45 im Schlußprotokolle vom 25. November 1870 aner-
kannt, „daß auf den Württembergischen Eisenbahnen bei deren Bau--,
Betriebs= und Verkehrsverhältnissen nicht alle in Art. 45 aufgeführten
Transportgegenstände in allen Gattungen von Verlehren zum Einpfennig-
Satz bsördert werden können.“
Die dem Reiche hienach zugewiesene Aufgabe wird, abgesehen
von den in Art. 45 ausdrücklich erwähnten Rechte der Kontrole haupt-
sächlich darin bestehen, daß allgemeine Reglements und Reichsgesetze über
die in Art. 45 bezeichneten Materien erlassen werden, vergl. hiezu die
Verhandlungen des nordd. Reichstags von 1869 Bd. 2 S. 822 ff.
3. Zur Ausführung des Art. 45 hat der Bundesrath am 10.
Juni 1870 (Bundesgesetzbl. S. 419 ff.) ein Betriebsreglement für die
Eisenbahnen im nordd. Bunde erlassen, welches in Abtheilung 4& die Be-
förderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen und lebenden
Thieren und in Abtheilung B die Beförderung von Gütern eingehend
regelt.
Dieses Reglement hat auf sämmtlichen norddeutschen Eisenbahnen
im Lokal= und Verbandverkehr, sowie im Verkehr von Bahn zu Bahn
zur Anwendung zu kommen. „Spezialbestimmungen einzelner Eisenbahn-
verwaltungen oder Eisenbahnverbände haben neben diesem Reglement nur
Geltung, wenn sie in die bezüglichen Tarife aufgenommen sind, mit den
Festsetzungen dieses Reglements nicht im Widerspruch stehen, dieselben viel-
mehr nur ergänzen oder wenn sie dem Publikum günstigere Bedingungen
gewähren.“
4. Hinsichtlich der Beförderung von Postsendungen durch die Eisen-
bahnen siehe § 5 des Gesetzes über das Postwesen des norddeutschen
Bundes vom 2. November 1867 und § 4 des Gesetzenkwurfs über das
Postwesen des deutschen Reichs von 171. — Ueber das Tarifwesen
siehe die Verhandlungen des nordd. Reichstags 1869, Stenogr. Bericht
Seite 823 ff.