Gesetz, betresfend die Verfassung des deulschen Reichs. Art. 46—48. 129
Art. 46.
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher
Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen
verpflichtet, ür den Transport, namentlich von Getreide, Mehl,
Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfniß
entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden
Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif
einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der
betreffenden Bahn für Nohprodukte geltenden Sat herabgehen
darf.
Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getrof-
fenen Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.
Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu,
im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstrul-
tion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen
Eisenbahnen aufzustellen.
Arl. 47.
Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der
Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutsch-
lands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge
zu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsma-
terial zu gleichen ermößigten Sätzen zu befördern.
VIII. Post- und Pelegraphenwesen.
Art. 48.5)
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das
gesammte Gebiet des deutschen Reichs als einheitliche Staatsver-
kehrsanstalten eingerichtet und verwaltct.
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung:) des Reichs in
Post= und Telegraphenangelegenheiten erstreckt sich nicht auf die-
jenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der norddeut-
schen Post= und Telegraphenverwaltung maßgebend gewesenen
9