132 Geseh, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 50.
die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der
Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes,
sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten
wird.
Dem Kaiser?) steht der Erlaß der reglementarischen Festsetz-
ungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die
ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post-
und Telegraphenverwaltungen zu.
Sämmtliche Beamie der Post= und Telegraphenverwaltung
sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten.
Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post
und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen obe-
ren Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren),
ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts-
u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der er-
wähnten Behörden fungirenden Post= und Telegraphenbeamten
G. B. Inspektoren, Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des
deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den
Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von
den in Nede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Ge-
biete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Pub-
likation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Te-
legraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und
technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Be-
triebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den be-
treffenden Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbstständige Landespost= resp. Telegraphenverwaltung
nicht besleht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.
1. Bezüglich dieses Artikels waltet das in Note 1 zu Art. 49
erwähnte Verhältniß ob.
2. Zur Vermittlung der dem Kaiser zukommenden Befugnisse be-
stehen „das Generalpostamt des deutschen Reichs“ und „die Generaldirek=
tion der Telegraphen“ als I. und II. Abtheilung des Reichskanzleramts
(V.O. v. 18. Dezbr. 1867).