Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 51. 133
3. Es ist selbstverständlich, daß diese Anordnungen nicht sammt
und sonders direkt vom Kaiser, sondern im Namen desselben vielfach von
den kaiserlichen Behörden erlassen werden; in § 50 des Gesetzentwurfs
über das Postwesen ist daher der Erlaß des dort bezeichneten Reglements
dem Reichskanzler zugewiesen, gleichzeitig aber auch in einzelnen Punkten
die Beschlußfassung des Bundesraths vorgesehen.
Art. 51.)
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für
allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen
Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzel-
nen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zuwecke einer entspre-
chenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Uebergangs-
zeit folgendes Verfahren beobachtet werden.
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken
während der fünf Jahre 1861 bis 1865 ausgekommen sind,
wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der
Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das ge-
sammte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüber-
schusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses
werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt
in die Reichspostverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie
aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden
Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu Gute
gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jede Unterscheidung auf,
und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach
dem im Art. 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hanse-
städte sich herausstellenden Quote des Postlüberschusses wird all-
jährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt
zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung
normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.
1. Dieser Artikel, welcher auf Bayern und Württemberg keine
Anwendung findet, correspondirt mit Art. 52 der norddeutschen Bundes-