134 Geseh, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 52.
verfassung, da der Art. 51 der letzteren, welcher von dem Postwesen der
Hansestädte handelt, als inzwischen erledigt fortgefallen ist.
Zu diesem Artikel wurde für Baden im Vertrage vom 15. Nov.
1870 ad 5 ein Vorbehalt gemacht, welcher dahin geht, „daß wenn im
Lause der Uebergangsperiode (Art. 52 Abs. 3) der Antheil Badens an
den im Bunde aufkommenden Postüberschüssen in einem Jahre die Summe
von 100,000 Thalern nicht erreichen sollte, der an dieser Summe feh-
lende Betrag Baden auf seine Matrikularbeiträge zu Gute gerechnet werden
soll. Eine solche Anrechnung wird jedoch nicht stattfinden in einem Jahre,
in welches kriegerische Ereignisse fallen, an denen der Bund betheiligt ist.“
Art. 52.)
Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis 51
finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An
ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vor-
rechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse
beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und
das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und
Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr-) innerhalb Bayerns,
beziehungsweise Württembergss), sowie unter gleicher Beschräu-
kung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korre-
spondenz zu.
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und Tele-
graphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen
unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs
mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen
dessen Regelung es bei der Bestimmung im Art. 49 des Post-
vertrages vom 23. November 1867 bewendet.)
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post= und
Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil.
1. Nach den Intentionen der Vertragsschließenden sollten Bayern
und Württemberg in Bezug auf die Post= und Telegraphenverwaltung
völlig gleich behandelt werden. Da jedoch bei dem Abschlusse des bayrischen
Vertrags der Wortlaut der mit Württemberg getroffenen Vereinbarung
nicht vollständig vorlag, so zeigten sich später einige Differenzen zwischen
den bezüglichen Vertragsbestimmungen. Diese sind nunmehr im Hinblick