Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

134 Geseh, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 52. 
verfassung, da der Art. 51 der letzteren, welcher von dem Postwesen der 
Hansestädte handelt, als inzwischen erledigt fortgefallen ist. 
Zu diesem Artikel wurde für Baden im Vertrage vom 15. Nov. 
1870 ad 5 ein Vorbehalt gemacht, welcher dahin geht, „daß wenn im 
Lause der Uebergangsperiode (Art. 52 Abs. 3) der Antheil Badens an 
den im Bunde aufkommenden Postüberschüssen in einem Jahre die Summe 
von 100,000 Thalern nicht erreichen sollte, der an dieser Summe feh- 
lende Betrag Baden auf seine Matrikularbeiträge zu Gute gerechnet werden 
soll. Eine solche Anrechnung wird jedoch nicht stattfinden in einem Jahre, 
in welches kriegerische Ereignisse fallen, an denen der Bund betheiligt ist.“ 
Art. 52.) 
Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis 51 
finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An 
ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen. 
Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vor- 
rechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse 
beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und 
das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und 
Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr-) innerhalb Bayerns, 
beziehungsweise Württembergss), sowie unter gleicher Beschräu- 
kung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korre- 
spondenz zu. 
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post= und Tele- 
graphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen 
unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs 
mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen 
dessen Regelung es bei der Bestimmung im Art. 49 des Post- 
vertrages vom 23. November 1867 bewendet.) 
An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post= und 
Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen Theil. 
1. Nach den Intentionen der Vertragsschließenden sollten Bayern 
und Württemberg in Bezug auf die Post= und Telegraphenverwaltung 
völlig gleich behandelt werden. Da jedoch bei dem Abschlusse des bayrischen 
Vertrags der Wortlaut der mit Württemberg getroffenen Vereinbarung 
nicht vollständig vorlag, so zeigten sich später einige Differenzen zwischen 
den bezüglichen Vertragsbestimmungen. Diese sind nunmehr im Hinblick
	        
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