Gesetz, betreffend die Versassung des deutschen Reichs. Art. 54. 137
Ausnahme der bayrischen und württembergischen) bestimmt (5 17 Ziff. 8
der Militär-Ersatzinstrultion vom 26. März 1868). Die Ersatzange-
legenheiten werden in den betreffenden Ersatzbezirken von den permanenten
Mitgliedern der Departements-Ersatz-Kommission unter dem Namen Marinc-
Ersatzkommission geleitet (§ 15 Ziff. 3 Il. c.). Bei Leitung der Ersatz-
angelegenheiten in der Ministerialinstanz wirkt das Marineministerium
mit, welches dem Kriegsministerium alljährlich die Ersatz-Bedarfs-Nach-
weisung für die Bundes-Kriegsmarine angibt, und die Commandirung
der Marincofficiere zu dem Marinc-Ersaßgeschäft veranlaßt (§ 15 Ziff. 1
§6 16 Ziff. 4 und 8 114 Ziff. 4 der Militärersatzinstruklion vom
26. März 1868).
Art. 54.
Die Kauffahrteischiffe) aller Bundesstaaten bilden eine ein-
heitliche Handelsmarine.
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungs-
fähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meß-
briefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen
festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur Führung eines Sce-
schiffes abhängig ist.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und lünstlichen
Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrtei-
schiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und be-
handelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Sce-
schiffen oder deren Ladungen für die Benützung der Schiffahrts-
anstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und ge-
wöhnlichen Herstellung dieser Anstallen erforderlichen Kosten nicht
übersteigen.
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben:) nur
für die Benüßung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung
des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben,
sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasser-
straßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unter-
haltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen
erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößereie) finden
diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiff-
baren Wasserstraßen betrieben wird.