Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesetz, betreffend die Versassung des deutschen Reichs. Art. 54. 137 
Ausnahme der bayrischen und württembergischen) bestimmt (5 17 Ziff. 8 
der Militär-Ersatzinstrultion vom 26. März 1868). Die Ersatzange- 
legenheiten werden in den betreffenden Ersatzbezirken von den permanenten 
Mitgliedern der Departements-Ersatz-Kommission unter dem Namen Marinc- 
Ersatzkommission geleitet (§ 15 Ziff. 3 Il. c.). Bei Leitung der Ersatz- 
angelegenheiten in der Ministerialinstanz wirkt das Marineministerium 
mit, welches dem Kriegsministerium alljährlich die Ersatz-Bedarfs-Nach- 
weisung für die Bundes-Kriegsmarine angibt, und die Commandirung 
der Marincofficiere zu dem Marinc-Ersaßgeschäft veranlaßt (§ 15 Ziff. 1 
§6 16 Ziff. 4 und 8 114 Ziff. 4 der Militärersatzinstruklion vom 
26. März 1868). 
Art. 54. 
Die Kauffahrteischiffe) aller Bundesstaaten bilden eine ein- 
heitliche Handelsmarine. 
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungs- 
fähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meß- 
briefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen 
festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur Führung eines Sce- 
schiffes abhängig ist. 
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und lünstlichen 
Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrtei- 
schiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und be- 
handelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Sce- 
schiffen oder deren Ladungen für die Benützung der Schiffahrts- 
anstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und ge- 
wöhnlichen Herstellung dieser Anstallen erforderlichen Kosten nicht 
übersteigen. 
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben:) nur 
für die Benüßung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung 
des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, 
sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasser- 
straßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unter- 
haltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen 
erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößereie) finden 
diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiff- 
baren Wasserstraßen betrieben wird.
	        
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