138 Geseh, belreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 55.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere
Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder
deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate,
sondern nur dem Reiche zu.“)
1. Vergleiche hiezu das Gesetz, betreffend die Nationalität der
Kauffahrtheischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge vom
25. Oktob. 1867 (Bundesgesetzbl. S. 35 und Beilage zum bayer. Gesetzbl.
pro 1871 S. 8 ff.). Dieses Gesetz bestimmt, daß die zum Erwerb
durch die Seefahrt bestimmten Schiffe (Kauffahrteischiffe) der Bundes-
slaaten forkan als Nationalflagge ausschließlich die Bundesflagge zu führen
haben. Nach § 2 dieses Gesetzes sind zur Führung der Bumdesflagge
die Kauffahrteischiffe nur dann berechtigt, wenn sie in dem ausschließ-
lichen Eigenthum solcher Personen, welchen das Bundesindigenat zusteht, sich
befinden, oder einer im Bundesgebiete errichteten Aktien= oder Kommandit-
gesellschaft, welche die im Gesetze bezeichneten Voraussetzungen erfüllt hat
gehören. Wenn ein Schiff, welches zur Führung der Bundesflagge nicht
berechtigt ist, unter der Bundesflagge fährt, so hat der Führer des Schiffs
Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu sechs
Monaten verwirkt; auch kann auf Konfiskation des Schiffs erkannt wer-
den (8 13 des Ges.).
Vergleiche ferner den § 31 der norddeutschen Gewerbeordnung
vom 21. Juni 1869, und die auf Grund desselben vom Bundesrathe
erlassenen Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer
und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen vom 25. Sept. 1869
(Bundesgesetzbl. S. 660 ff.), dann die Anordnungen des Bundesraths,
betreffend die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute vom 30. Mai
1870 (Bundesgesetzbl. S. 314).
2. Vergleiche hiezu die Artikel 23 und 25 des Zollvereinsver-
trags vom 8. Juli 1867 (bayr. Gesehbl. 18869 S. 144); dann das
Gesetz über Aufhebung der Elbzölle vom 1. Juli 1870.
3. Vergleiche hiezu das Gesetz über die Abgaben von der Flößerei
vom 1. Juni 1870, dessen Paragraph 2 durch die Bestimmung in § 8
und 12 des Gesetzes vom 22. April 1871, die Einführung norddeutscher
Gesetze in Bayern betreffend, abgeändert wurde.
4. Vergleiche hiezu Art. 28 des Zollvereinsverlrags vom 8. Juli 1867.
Art. 55.)
Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.
1) Vergleiche hiezu die Verordnung, betreffend die Bundesflagge
für Kauffahrteischiffe vom 25. Okt. 1867 (Bundesges. S. 39).