Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Geseth, betreffend die Verfafsung des deutschen Reichs. Art. 59. 141 
sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig 
zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen 
einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo 
die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen 
läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Aus- 
gleichung nach den Grundsätzen der Gerechligkeit im Wege der 
Gesetzgebung festzustellen. 
1. Zu Artikel 58 findet sich in Ziff. III § 5 des bayrischen 
Vertrags folgender Zusatz: „Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflich- 
tung wird von Bayern in der Art entsprochen, daß es die Kosten und 
Lasten seines Kriegswesens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete bele- 
genen festen Plätze und sonstigen Fortifikationen allein trägt.“ Ueber 
die Ausführung des vorstehenden Zusatzes vergleiche unten Art. 62 Note 1 a 
und Art. 65 Note 1. 
2. Einzelnen Bundesstaaten ist durch besondere Conventionen ein 
Nachlaß an den verfassungsmäßigen Beiträgen zu den Militärausgaben 
bewilligt worden; vergleiche v. Rönne, deutsches Verfassungsrecht (Hirths 
Annalen IV S. 145). 
Art. 59.) 
Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der 
Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, 
dem stehenden Heere — und zwar die ersten drei Jahre bei den 
Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve — und die fol- 
genden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen 
Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige 
Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Herabsetzung 
der Verpflichtung nur in dem Maaße statt, als dies die Rück- 
sicht auf die Kriegsbereitschaft des Reichsheeres zuläßt. 
In Bezug auf die Auswanderung der NReservisten sollen ledig- 
lich diefenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die 
Auswanderung der Landwehrmänner gelten.) 
1. Der Art. 59 findet auf Bayern unverändert Anwendung und 
werden hiedurch die zur Zeit in Bayern bestehenden Bestimmungen über 
Beginn und Dauer der Militärdienstzeit verändert. 
2. Vergleiche hiezu § 15 des Gesetzes vom 9. Novbr. über die 
Verpflichtung zum Kriegsdienste, dann § 15 Ziff. 3 des Gesetzes über
	        
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