Geseth, betreffend die Verfafsung des deutschen Reichs. Art. 59. 141
sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig
zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen
einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo
die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen
läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Aus-
gleichung nach den Grundsätzen der Gerechligkeit im Wege der
Gesetzgebung festzustellen.
1. Zu Artikel 58 findet sich in Ziff. III § 5 des bayrischen
Vertrags folgender Zusatz: „Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflich-
tung wird von Bayern in der Art entsprochen, daß es die Kosten und
Lasten seines Kriegswesens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete bele-
genen festen Plätze und sonstigen Fortifikationen allein trägt.“ Ueber
die Ausführung des vorstehenden Zusatzes vergleiche unten Art. 62 Note 1 a
und Art. 65 Note 1.
2. Einzelnen Bundesstaaten ist durch besondere Conventionen ein
Nachlaß an den verfassungsmäßigen Beiträgen zu den Militärausgaben
bewilligt worden; vergleiche v. Rönne, deutsches Verfassungsrecht (Hirths
Annalen IV S. 145).
Art. 59.)
Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der
Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre,
dem stehenden Heere — und zwar die ersten drei Jahre bei den
Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve — und die fol-
genden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen
Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige
Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Herabsetzung
der Verpflichtung nur in dem Maaße statt, als dies die Rück-
sicht auf die Kriegsbereitschaft des Reichsheeres zuläßt.
In Bezug auf die Auswanderung der NReservisten sollen ledig-
lich diefenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die
Auswanderung der Landwehrmänner gelten.)
1. Der Art. 59 findet auf Bayern unverändert Anwendung und
werden hiedurch die zur Zeit in Bayern bestehenden Bestimmungen über
Beginn und Dauer der Militärdienstzeit verändert.
2. Vergleiche hiezu § 15 des Gesetzes vom 9. Novbr. über die
Verpflichtung zum Kriegsdienste, dann § 15 Ziff. 3 des Gesetzes über