Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

142 Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 60 u. 61. 
die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit 
vom 1. Juni 1870, endlich § 360 Ziff. 3 des deutschen Strafgesetz- 
buches. 
Art. 60.) 
Die Friedens-Präsenzstärke des deutschen Heeres wird bis 
zum 31. Dezember 18712) auf Ein Prozent der Bevölkerung 
von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den ein- 
zelnen Bundesslaalen gestellt. Für die spätere Zeit wird die 
Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der NReichsgesetzge- 
bung festgestellt. 
1. Art. 60 hat für Bayern gleichfalls gesetzliche Geltung; es wird 
demnach auch die Friedenspräsenzstärke des bayrischen Heeres durch Reichs- 
gesetz bestimmt. 
2. Da die Verfassung einen fixen Endtermin (31. Dezbr. 1871) 
bestimmt, bis zu welchem die dermalige Friedenspräsenzstärke gelten soll, 
und es sich demzufolge bei Eintritt dieses Termins nicht darum handelt, 
eine bestehende Einrichtung durch Gesetz zu beseitigen, so kann auch das 
dem Kaiser nach Art. 5 der Verf. zukommende Veto hier nicht Platz 
greifen. (Vergleiche hiezu die Aeußerung des bayr. Staatsministers 
v. Lutz in der Sitzung der bayrischen Kammer vom 21. Januar 1871, 
Landtag 187#, Sten. Ber. IV S. 371, ferner die Ausführungen des 
Abgeordneten Dr. Barth ibid. S. 116 ff., dann des Abgeordneten Frei- 
herrn von Stauffenberg ibid. S. 210 ff.); zu beachten ist jedoch, daß 
nach dem — auf Bayern keine Anwendung findenden — Art. 62 Abs. II 
der Verfassung die im Art. 6 interimistisch festgestellte Friedenspräsenz- 
stärke bei der Berechnung der von den einzelnen Staaten zu leistenden 
Beiträge auch dann zu Grunde zu legen ist, wenn kein Reichsgesetz über 
die Friedenspräsenzstärke zu Stande kommt. Für Bayern würden im 
letzteren Falle die Militärausgaben durch Landesgesetz festzustellen sein 
(ef. Art. 62 Note 1, a und Note 2). 
Art. 61.) 
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Neiche 
die gesammte preußische Militärgesetzgebung ungesäumt einzu- 
führen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, 
Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruk- 
tionen:) und Restkripte, namentlich also das Militär-Straf-
	        
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