Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 61. 143 
gesetzbuch vom 3. April 1845) die Militär-Strafgerichtsordnung 
vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte 
vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienst- 
zeit, Servis= und Verpflegungswesen,) Einquartierung,) Ersatz 
von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und 
Frieden. Die Militär-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen. 
Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des 
deulschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militärgesetzz) dem 
Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Be- 
schlußfassung vorgelegt werden. 
1. a. Der Art. 61 findet auf Bayern keine Anwendung; statt 
dessen ist in Ziff. III 8 5 Nr. 1 des bayr. Vertrags bestimmt: 
„Bayern behält zunächst seine Militärgesetzgebung nebst den dazu 
Vehörigen Vollzugsinstrultionen, Verordnungen, Erläuterungen rc. bis zur 
verfassungsmäßigen Beschlußfassung über die der Bundesgesetzgebung an- 
heimfallenden Materien, resp. bis zur freien Verständigung bezüglich der 
Einführung der bereits vor dem Eintritte Bayerns in den Bund in dieser 
Ounsich- erlassenen Gesetze und sonstigen Bestimmungen.“ 
Diese Bestimmung wurde von dem Präsidenten des Bundeblane 
amts in der Sitzung des norddeutschen Reichstags vom 8. Dez. 1 
(Sten. Ber. S. 146) dahin erläutert, daß man unterscheiden * 
zwischen den der Gesetzgebung anheimfallenden Materien und zwischen 
Vollzugsinstruktionen und dergl. Bezüglich der letzteren sei der Weg 
der Verständigung vorbehalten, die Gesetze dagegen könnten vom Reiche 
in Bayern, selbst gegen dessen Widerspruch eingeführt werden, jedoch sei 
es selbstverständlich, daß der Einführung die entsprechenden Ermittlungen 
vorausgiengen. 
Zur Erläuterung des Bayern verbliebenen Anordnungsrechtes dienen 
übrigens auch die weiter unter zu Art. 63 der Verf- angeführten Be- 
stimmungen des bayerischen Vertrags Ziff. III 8 5 Nr. III. 
b. Auf Württemberg findet der Art. 61 der Reichsverfassung ge- 
mäß Art. 10 der Militärconvention Anwendung; ausgenommen von der 
Gemeinsamkeit sind dortselbst nur bis auf weitere reichsgesetzliche Regelung: 
die Militär-Kirchenordnung, das Militärstrafgesetzbuch und die Militär= 
gerichtsordnung, sowie die Bestimmungen über Einquartierung und Ersatz 
von Flurbeschädigungen. 
2. Vergleiche hiezu namentlich die Verordnung, betreffend die Or- 
ganisation der Landwehr-Behörden und die Dienstverhältnisse der Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes vom 5. Sept. 1867, Berlin bei Decker; 
dann die Militär-Ersatzinstruktion für den norddeutschen Bund vom 26.
	        
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