Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 61. 143
gesetzbuch vom 3. April 1845) die Militär-Strafgerichtsordnung
vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte
vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienst-
zeit, Servis= und Verpflegungswesen,) Einquartierung,) Ersatz
von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und
Frieden. Die Militär-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.
Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des
deulschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militärgesetzz) dem
Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Be-
schlußfassung vorgelegt werden.
1. a. Der Art. 61 findet auf Bayern keine Anwendung; statt
dessen ist in Ziff. III 8 5 Nr. 1 des bayr. Vertrags bestimmt:
„Bayern behält zunächst seine Militärgesetzgebung nebst den dazu
Vehörigen Vollzugsinstrultionen, Verordnungen, Erläuterungen rc. bis zur
verfassungsmäßigen Beschlußfassung über die der Bundesgesetzgebung an-
heimfallenden Materien, resp. bis zur freien Verständigung bezüglich der
Einführung der bereits vor dem Eintritte Bayerns in den Bund in dieser
Ounsich- erlassenen Gesetze und sonstigen Bestimmungen.“
Diese Bestimmung wurde von dem Präsidenten des Bundeblane
amts in der Sitzung des norddeutschen Reichstags vom 8. Dez. 1
(Sten. Ber. S. 146) dahin erläutert, daß man unterscheiden *
zwischen den der Gesetzgebung anheimfallenden Materien und zwischen
Vollzugsinstruktionen und dergl. Bezüglich der letzteren sei der Weg
der Verständigung vorbehalten, die Gesetze dagegen könnten vom Reiche
in Bayern, selbst gegen dessen Widerspruch eingeführt werden, jedoch sei
es selbstverständlich, daß der Einführung die entsprechenden Ermittlungen
vorausgiengen.
Zur Erläuterung des Bayern verbliebenen Anordnungsrechtes dienen
übrigens auch die weiter unter zu Art. 63 der Verf- angeführten Be-
stimmungen des bayerischen Vertrags Ziff. III 8 5 Nr. III.
b. Auf Württemberg findet der Art. 61 der Reichsverfassung ge-
mäß Art. 10 der Militärconvention Anwendung; ausgenommen von der
Gemeinsamkeit sind dortselbst nur bis auf weitere reichsgesetzliche Regelung:
die Militär-Kirchenordnung, das Militärstrafgesetzbuch und die Militär=
gerichtsordnung, sowie die Bestimmungen über Einquartierung und Ersatz
von Flurbeschädigungen.
2. Vergleiche hiezu namentlich die Verordnung, betreffend die Or-
ganisation der Landwehr-Behörden und die Dienstverhältnisse der Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes vom 5. Sept. 1867, Berlin bei Decker;
dann die Militär-Ersatzinstruktion für den norddeutschen Bund vom 26.