Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

148 Gesetz, betreffend die Verfassung des deuischen Reichs. Art. 63. 
Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren 
Abzeichen (Kokarden 2c.) zu bestimmen. 
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht,) dafür Sorge 
zu tragen, daß innerhalb des deutschen Heeres alle Truppen- 
theile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Ein- 
heit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und 
Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften,) sowie in der 
Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu 
diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch In- 
spektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu über- 
zeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel 
anzuordnen. 
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und 
Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Or- 
ganisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des 
Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegs- 
bereite Aufstellung eines jeden Theils des NReichsheeres anzu- 
ordnen.) 
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Ad- 
ministration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller 
Truppentheile des deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig 
ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kom- 
mandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8 Nr. 1 
bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur 
Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.) 
1. a. Dieser Artikel findet auf Bayern keine Anwendung, es 
sind jedoch zur Herstellung der Einheit des deutschen Heeres in Ziff. III 
* 5 Nr. III die in den folgenden Noten erwähnten Bestimmungen 
getroffen. 
b. Für Württemberg hat zwar der Art. 63 prineipiell Geltung, 
jedoch sind auch durch die württembergische Militärconvention einige in 
den nachstehenden Bemerkungen angeführte Abweichungen vereinbart worden. 
2. a. „Das bayrische Heer bildet einen in sich geschlossenen 
Bestandtheil des deutschen Bundesheeres mit selbständiger Verwaltung 
unter der Militärhoheit Seiner Majestät des Königs von 
Bayern; im Kriege — und zwar mit Veginn der Mobilisirung — 
— unter dem Befehle des Bundesfeldherrn.“
	        
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