Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesetz, belreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 63. 149 
b. Die k. württembergischen Truppen als Theil des deutschen 
Bundesheeres bilden ein in sich geschlossenes Armeekorps nach der vertrags- 
mäßig festgestellten Formation nebst der entsprechenden Anzahl von Ersatz- 
und Besatzungstruppen nach preußischen Normen im Falle der Mobil- 
machung oder Kriegsbereitschaft“ (Art. 1 der Milit.-Conv.). 
3. „Von der Rückkehr auf den Friedensfuß an bilden die k. würt- 
tembergischen Truppen das vierzehnte deulsche Bundesarmeekorps mit 
ihren eigenen Fahnen und Feldzeichen und erhalten die Divisionen, Bri- 
gaden, Regimenter und selbständigen Bataillone des Armeckorps die ent- 
sprechende laufende Nummer in dem deutschen Bundesheere neben der 
Numerirung im k. würktembergischen Verbande“ (Art. 3 der Milit.-Conv.). 
Hinsichtlich Bayerns vergleiche den Schlußsatz der folgenden Note 4. 
4. „Die Bestimmungen über die Bekleidung für das k. würt- 
tembergische Armeekorps werden von Seiner Majestät dem König von 
Württemberg gegeben und es soll dabei den Verhältnissen der Bundes- 
armee die möglichste Rechnung getragen werden“ (Art. 10 der Milit.= 
Conv.). Für Bayern besteht keine ähnliche Bestimmung, vielmehr ist in 
Ziff. XIV § 4 des bayr. Schlusprotokolls konstatirt: „Diejenigen Gegen- 
stände des bayr. Kriegswesens, betreffs welcher der Vertrag oder das 
Schlußprotokoll nicht ausdrückliche Bestimmungen enthalten — sohin ins- 
besondere die Bezeichnung der Regimenter 2c., die Uniformirung, 
Garnisonirung, das Personal= und Mililärbildungswesen 2c. 
— werden nicht berührt."“ 
5. a. Bayern: „Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das 
Recht, sich durch Inspektionen von der Uebereinstimmung in Organisation, 
Formation und Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und Kriegs- 
tüchtigkeit des bayrischen Kontingents Ueberzeugung zu verschaffen und 
wird sich über das Ergebniß dieser Inspektionen mit Seiner Majeslät 
dem Könige von Bayern ins Benehmen setzen.“ 
b. Würtlemberg. „Der Bundesfeldherr wird die kal. würt- 
tembergischen Truppen alljährlich mindestens einmal entweder Allerhöchst- 
selbst inspiciren oder durch zu ernennende Inspekteure, deren Personen vor- 
her Seiner Majestät dem König von Würktemberg bezeichnet werden sollen, 
in den Garnisonen oder bei den Uebungen inspiciren lassen. 
Die in Folge solcher Inspicirungen bemerkten sachlichen oder 
persönlichen Mißstände wird der Bundesfeldherr dem Könige von 
Württemberg mittheilen, welcher seinerseits dieselben abstellen und von dem 
Geschehenen alsdann dem Bundesfeldherrn Anzeige machen läßt (Art. 9 
der Milit.-Conv.). 
6. a. Bayern: „In Bezug auf Organisation, Formation, Aus- 
bildung und Gebühren, dann hinsichtlich der Mobilmachung wird Bayern 
volle Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer bestehenden Normen
	        
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