Geseh, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 64. 151
Majestät des Königs von Württemberg erfolgen, soferne es sich nicht um
Besetzung süddeutscher oder westdeutscher Festungen handelt“ (Art. 6 der
Milit.-Conv.).
8. a. Bayern: „Zur steten gegenseitigen Information in den
durch diese Vereinbarung geschaffenen militärischen Beziehungen erhalten
die Militärbevollmächtigten in Berlin und München über die einschlägigen
Anordnungen entsprechende Mittheilung durch die resp. Kriegsministerien.“
b. Württemberg: „Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen
des k. württembergischen Armcekorps zu dem deutschen Bundesheer findet
ein direkter Schriftwechsel zwischen dem k. preußischen und dem
I. würktembergischen Kriegsministerium stalt und erhält letzteres auf diese
Weise alle betreffenden zur Zeit giltigen oder später zu erlassenden Re-
glements 2c. zur entsprechenden Ausführung. Neben dem wird die
I. würlkembergische Regierung jederzeit in dem Bundesrathsausschuß für
das Landesheer und die Festungen vertreten sein (Art. 15 der Milit.-Conv.).
Art. 64.
Alle deutschen Truppen sind verpflichtet, den Befehlen des
Kaisers unbedingle Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in
den Fahneneid aufzunehmen.))
Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Of-
fiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen,
und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser ernannt.
Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahnen-
eid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Of-
sizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der
jedesmaligen Zustimmung des Kaisers abhängig zu machen.:)
Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne
Beförderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußi-
schen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen
aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.,)
1. a. Von Art. 64 findet auf Bayern nnr der erste Absatz
theilweise Anwendung, indem in Ziff. III 8 5 Nr. IV des bayrischen
Vertrags bestimmt ist: „Im Kriege sind die bayrischen Truppen ver-
pflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten.
Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid aufgenommen."“
b. Für Württemberg gilt der Abs. I des Art. 64 ohne specielle
Modifikation (Art. 4 der Milit.-Convent.).
2. Statt des Abs. II des Art. 64 kommt für Württemberg nach-